Net & Law
[di] Webimpressum-Assistent
Wer braucht ein Webimpressum?
Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben müssen alle Anbieter von so genannten Telemediendiensten machen - egal, ob die Webpräsenz dem E-Commerce oder der Selbstdarstellung dient. Ausgenommen von der Impressumspflicht sind rein private Websites (
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Informationen). Bei fehlenden, unvollständigen oder nicht richtig angebrachten Angaben nach dem Telemediengesetz droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Aber auch eine kostenpflichtige Abmahnung durch einen Mitbewerber kann die Folge sein.
Das Kleingedruckte
Unser Webimpressum-Assistent berücksichtigt alle Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz und dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV). Nach diesem Vertrag muss immer ein Verantwortlicher auf der Homepage genannt werden. Dies ist allerdings nicht notwendig, wenn der Internetauftritt ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient.
Leider ist die Begründung zum früheren Teledienstegesetz sehr knapp ausgefallen und gerichtliche Entscheidungen sind nicht selten uneinheitlich. Das neue Telemediengesetz enthält nur wenige inhaltliche Änderungen. Deshalb kann bei einigen juristischen Personen nicht eindeutig gesagt werden, ob bestimmte Angaben Pflicht sind oder nicht. Diese Zweifelsfälle haben wir berücksichtigt und entsprechend mit Empfehlungen versehen. Die Erklärungen dazu finden Sie nach der Anzeige des Musterimpressums unten in einer Legende. In jedem Fall gilt: Lieber eine Angabe zu viel als eine zu wenig. Der Grund: Der Gesetzgeber will mit dem Telemediengesetz mehr Transparenz für den Verbraucher schaffen.
Weitere gesetzliche Pflichtangaben (beispielsweise Angaben bei Online-Shops oder Fernunterrichtsangeboten) berücksichtigt unser Webimpressum-Assistent nicht. Ferner bezieht sich das Musterimpressum nur auf Anbieter, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und der deutschen Rechtsordnung unterliegen.
Die richtige Platzierung
Das TMG verlangt wörtlich, dass die Pflichtangaben »leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar« sein müssen. Was damit konkret gemeint ist, sagt das Gesetz leider mal wieder nicht. Durchgesetzt hat sich die Darstellung in einem eigenen Webimpressum. Weitere Platzierungsanweisungen ergeben sich aus einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Das Gericht verlangt nicht, dass sich die Anbieterkennzeichnung auf der Startseite des Internetauftritts befindet. Der BGH lässt es genügen, dass ein Link auf der Startseite mit den Begriffen »Kontakt« oder »Impressum« bezeichnet wird und von dort zu den Pflichtangaben führt.
Was unser Assistent nicht kann
Der Webimpressum-Assistent berücksichtigt die häufigsten Berufe und Rechtsformen. Wir erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Unser Werkzeug stellt auch keine Rechtsberatung dar, sondern entwickelt Musterimpressen anhand eingegebener Daten. Im konkreten Einzelfall schalten Sie bitte einen spezialisierten Rechtsanwalt ein oder wenden Sie sich an Ihre Standes- oder Interessenvertretung. Trotz gründlicher Recherche übernehmen wir für die Richtigkeit keine Haftung. Die Benutzung erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko.