Zahnärzte in Nordrhein dürfen eine Homepage betreiben. Verboten sind aber reklamehafte Anpreisungen
Die
Konsequenzen des Urteils
In Nordrhein dürfen Zahnärzte zwar eine Internetpräsenz betreiben. Die Inhalte dürfen aber nur sachbezogene Informationen enthalten. Unzulässig ist die Selbstdarstellung, dass der Zahnarzt auf fast allen Gebieten der Zahnmedizin ein Fachmann ist.
Der
Fall
Wirtschaftsrecht und Standesrecht - das ewige Spiel, wenn es um Neuerungen und Innovationen geht. Seien es Rechtsanwälte, seien es Steuerberater oder wie hier Zahnärzte: Die Standesvertretungen schauen den Freiberuflern immer genau auf die Finger. Ob das gut, ob das pedantisch oder ob das fördernd ist, darüber sollte jeder selbst entscheiden.
Vorliegend traf es einen Zahnarzt aus Nordrhein-Westfalen, der sich mit seiner Homepage nach Meinung der zuständigen Kammer zu weit aus dem Fenster gelehnt hatte. Neben Fotos von sich und seinem Praxisteam wies er die Besucher gleichfalls auf seine Spezialisierungen hin. Dabei gab er allerdings fast alle in der Zahnmedizin bestehenden Fachgebiete an, die er aber durch Studien- und Fortbildungsmaßnahmen in den USA belegen konnte. In welcher Wortwahl er auf seine Fähigkeiten aufmerksam machte, konnte dem Urteil nicht entnommen. In jedem Fall war der Standesvertretung die Nennung so vieler Fachbereiche ein Dorn im Auge mit der Folge, dass sie Klage erhob. Mit Erfolg. Sowohl das Eingangsgericht als auch das Oberlandesgericht (OLG) gaben der Klage der Zahnärztekammer statt.
Die
Gründe
Die Klagebefugnis der Standesvertretung ergab sich aufgrund der ständigen Rechtsprechung des BGH unschwer aus § 13 Absatz 2 Nr. 2 UWG. Unstreitig im Zeitpunkt der Berufung war ferner, dass Zahnärzte in Nordrhein eine Homepage über ihre Praxis unterhalten durften, da dies mit der Einfügung des § 20 a Berufsordnung (BO) ausdrücklich normiert wurde. Fraglich war allerdings die Vereinbarkeit der Inhalte mit den Vorgaben des § 20 a BO, der unter anderem anpreisende Darstellungen verbietet.
Nach Auffassung des Gerichts war die Grenze zwischen zulässiger angemessener Information und berufswidriger Werbung hier überschritten. Der Grund: Die Selbstdarstellung als Spezialist auf fast allen Gebieten der Zahnmedizin in Kombination mit dem Nachweis aus ausländischen Fortbildungsmaßnahmen weise "reklameähnliche Züge auf, die mit dem Berufsbild eines Zahnarztes nicht zu vereinbaren" seien.
Anmerkung
Siehe zur Unzulässigkeit einer Homepage für Zahnärzte in Rheinland-Pfalz hier. Ob die dortige Berufsordnung nunmehr eine Web-Außendarstellung erlaubt, ist der Redaktion leider nicht bekannt.
Die Recherche
Aktenzeichen: 6 U 127/00
Datum: 09. März 2001
Rechtskräftig:
ja
Rechtsgrundlage: § 1 UWG; § 20 a Berufsordnung für Zahnärzte der Zahnärztekammer Nordrhein
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handelt es sich um eine redaktionell aufbereitete Sammlung von rechtlichen
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010