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Urteile

Ein Markeninhaber kann einem "Domain-Grabbler" die Reservierung der Marke als Domain in allen erdenklichen Schreibweisen verbieten

Die Konsequenzen des Urteils
Markeninhaber haben auch dann einen Anspruch auf die gleichnamige Domain, wenn es sich um einen Gattungsbegriff handelt. Reserviert ein Domain-Grabbler Webadressen in unterschiedlicher Schreibweise und enthalten die Adressen die Marke als Bestandteil, so rechtfertigt dies einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers, dass er dem Grabbler die Reservierung in allen nur erdenklichen Schreibweisen verbieten darf.

Der Fall
Nicht weniger als 4.000 Webadressen hatte sich der Beklagte reserviert. Dabei handelte es sich vornehmlich um Begriffsadressen und Namen großer Autohersteller, die der "Sammler" mit dem Zusatz "Boerse" versah. Mit den Adressen wollte er seine Geschäftsidee eines "Internetführer" für den jeweiligen Begriff realisieren. Zur Miete oder zum Verkauf bot er die Domains nach eigenen Angaben nur selten an. Pech des "innovativen" Kaufmanns war allerdings, dass er sich auch die Internetadresse www.welt-online.de hatte registrieren lassen. Darin sah der Axel Springer Verlag die Verletzung seiner Rechte an der Tageszeitung "Die Welt", für die der Hamburger Verlag seit 1973 eine eingetragene Marke besitzt. Mittels einer einstweiligen Verfügung wurde dem Geschäftsmann die Benutzung von www.welt-online.de verboten. Davon wenig beeindruckt konnektierte er kurze Zeit später die Webadresse www.weltonline.de. Wohl vollends verärgert über so viel Unverfrorenheit erhob der Verlag auch Klage gegen diese Reservierung. Aber: Die Hamburger stellten den Antrag, dass der Geschäftsmann die Adresse www.weltonline.de in keiner auch nur erdenklichen Schreibweise nutzen darf. Das Oberlandesgericht (OLG) gab dem Antrag statt. Somit darf der "Sammler" keine Domain benutzen, in der als Hauptbestandteil der Begriff "Welt" vorkommt.

Die Gründe
Überraschender Weise ging das Gericht auf markenrechtliche Ansprüche überhaupt nicht ein. Statt dessen stützte es den Unterlassungsanspruch auf § 1004 BGB, da die Reservierung auch in geänderter Schreibweise (hier www.weltonline.de) eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) und eine Schikane des Markeninhabers (§ 226 BGB) darstellte.

Das berechtigte Unterlassungsinteresse des Verlages lag unzweifelhaft aufgrund der eingetragenen Marke vor. Unerheblich war, dass der Verlag nicht den vollen Namen der Zeitung (Die Welt) als Webadresse beanspruchte, sondern nur das Hauptwort "Welt". Denn nach richterlicher Auffassung verwenden sehr viele Zeitungsverlage nur das Titelschlagwort ohne Artikel ihrer Publikation, was dazu führt, dass die Leser die jeweilige Onlineausgabe auch unter diesem Schlagwort im Netz suchen.

Den Verstoß gegen die guten Sitten erblickte das OLG darin, dass der Beklagte durch die spekulative Reservierung Kapital schlagen wollte. Schließlich stand der Geschäftsmann nicht das erste Mal vor Gericht, weil er Markeninhabern "ihre" Domain nur gegen Entgelt verkaufen wollte. Ohne weitere Begründung gingen die Richter auch im vorliegenden Fall davon aus, dass der Beklagte auch hier mit der Domain "handeln" wollte. Durch dieses Handeln hat er die berechtigten Interessen des Markeninhabers an der Nutzung der Domain versucht auszubeuten, um damit Gewinn zu machen. Und das verstößt gerade gegen die guten Sitten gemäß § 826 BGB. Das umfassende Verbot der Benutzung einer mit dem Wort "Welt" in Verbindung stehenden Domain in allen nur erdenklichen Schreibformen begründeten die Richter mit dem Verhalten des Beklagten. Grundsätzlich muss bei einem Kennzeichenstreit zwar eine Begrenzung auf ganz konkrete Verletzungsformen vorgenommen werden. Das gilt aber nicht bei Domain-Grabbing, meinten die Richter. Da der Beklagte nach der gerichtlich angeordneten Unterlassungsverfügung für www.welt-online.de kurze Zeit dennoch die Domain www.weltonline.de beantragte, ging das OLG von einem Grabbing aus.

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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