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Urteile

Im Streit um Domain Names kann eine Gemeinde nicht die Freigabe der namensgleichen Domain verlangen, wenn der Firmennamen des derzeitigen Inhabers mit der Domain identisch ist

Die Konsequenzen des Urteils
Tragen eine Gemeinde und ein Gewerbetreibender den gleichen Namen und streiten um die namensgleiche Domain (so genannte Gleichnamigkeit), so gilt das Prioritätsprinzip. Hat der Gewerbetreibende die Adresse zuerst registriert und handelt es um eine "kleine" Gemeinde, so kann die Gemeinde nicht die Freigabe fordern. Die Gemeinde kann sich genauso effektiv unter der Top Level Domain "-.inf" präsentieren.

Der Fall
Die kleine Gemeinde Boos aus Bayern mit rund 2.000 Einwohnern und rund 300 Arbeitsplätzen hatte die Multimediazeiten verschlafen. Aufgewacht aus dem Dornrösschenschlaf wollte sie dann im Web doch endlich Flagge zeigen und beantragte die Domain www.boos.de. Es kam natürlich wie es kommen musste: Die Domain war bereits seit 1997 für die Firma "Boos Werkstatt- und Industrieausrüstung GmbH" registriert. Nach vergeblicher Aufforderung zur Herausgabe der Adresse erhoben die Gemeindeväter Klage. Begründung: Die Reservierung verletze ihr Namensrecht. Unbeachtlich sei dabei, dass der derzeitige Inhaber den Namen "Boos" als Firmenschlagwort führe. Nachdem auch das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, folgte eine erneute "Schlappe" vor dem Oberlandesgericht. Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von www.boos.de.

Die Gründe
Den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB und damit verbunden die Herausgabe der Domain stütze die klagende Gemeinde auf § 12 - Verletzung des Namensrecht. Schnell festgestellt werden konnte, dass auch Körperschaften des Öffentlichen Rechts einen Schutz ihres Namens nach § 12 BGB genießen. Ebenso kurz und richtig gelangte das Gericht zum Ergebnis, dass sich auch der Beklagte auf das Namensrecht berufen kann. Dabei ist es unbeachtlich, dass die registrierte Domain nur die Abkürzung des vollständigen Firmennamens darstellt. Es lag folglich ein Fall der Gleichnamigkeit vor. Nach der derzeitigen Rechtsprechung erfolgt dann eine Gesamtabwägung der sich gegenüber stehenden Interessen. Ein Kriterium ist dafür die überragende Verkehrsbedeutung eines Namens. Hat etwa ein Namensgleicher zuerst die gleichnamige Webadresse registriert und betreibt dort ein Angebot, so hat der "Namensvetter" dann ein Recht auf Herausgabe der Domain, wenn er in der Bevölkerung sehr berühmt ist. So hatte etwa der Stahlkonzern Krupp gegenüber einem Privatmann, der mit Hausnamen Krupp heißt, einen Freigabeanspruch auf www.krupp.de. Begründung: Wegen der überragenden Verkehrsbedeutung des Konzerns müssen die Interessen des Privatmanns zurücktreten. Im vorliegenden Fall konnten die Richter aber kein berechtigtes Interesse der Gemeinde an der streitigen Domain feststellen. Folglich gilt das Prioritätsprinzip: Wer als Gleichnamiger die Adresse zuerst reserviert hat, darf sie auch "behalten". Bei einer Kollision von Gemeinden und Gewerbetreibenden spielt es ferner grundsätzlich auch keine Rolle, dass die Gemeinde Interessen der Allgemeinheit wahrnimmt. Begründung: Dazu schweigt § 12 BGB. Am Schluss zeigte sich das Gericht dann auch noch pragmatisch. Die Interessen der Gemeinde Boos sind auch deshalb nicht verletzt, weil es ja Suchmaschinen gibt. Suchende Internetbenutzer bedienen sich solcher Suchmaschinen und stoßen bei der Angabe des Begriffs "Boos" gleich auf 23 Webadressen. Somit kann das Angebot der Gemeinde auch dann vom durchschnittlich informierten und verständigen Nutzer gefunden werden, wenn sich die Gemeinde nicht unter www.boos.de präsentieren kann.

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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