Gattungsbegriffe sind als Internetadressen zulässig
Die
Konsequenzen des Urteils
Die Reservierung eines Gattungsbegriffes als Domain ohne unterscheidungskräftigen Zusatz ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Gewerbetreibende können sich deshalb unter einprägsamen Begriffen wie etwa www.mitwohnzentrale.de präsentieren.
Die Reservierung ist aber dann wettbewerbswidrig, wenn durch die Gestaltung beim durchschnittlichen User der Eindruck erweckt wird, dass es sich um den einzigen Anbieter der Branche im Internet handelt. In einem solchen Fall ist der Inhaber der Gattungs-Domain zur Anbringung eines Hinweises auf seiner Site verpflichtet, dass es noch andere Branchenmitglieder im Web gibt.
Der
Fall
Dreh- und Angelpunkt des Streits war die Frage, ob die Reservierung einer Internetadresse dann unzulässig ist, wenn es dabei um einen allgemein beschreibenden Begriff (Gattungsbegriff) handelt. Unter der Adresse www.mitwohnzentrale.de unterhielt ein Verein, dessen Mitglieder sich mit der kostenpflichtigen Vermittlung von Mitwohngelegenheiten beschäftigen, ein umfangreiches Angebot. Neben Informationen und Tipps enthielt die Seite eine Auflistung aller 31 Mitglieder in verschiedenen Städten Deutschlands. Der Internetbenutzer konnte durch entsprechende Links auf deren Seiten gelangen und dort nach Angeboten recherchieren. Gegen die Reservierung klagte ein Mitbewerber. Begründung: Suchende Internetbenutzer würden vornehmlich Gattungsbegriffe eingeben, um die gewünschte Information zu finden. Gelangen sie dann auf die Site mit der Gattungsdomain, so würden sie nicht nach weiteren Anbietern im World Wide Web Ausschau halten, da sie davon ausgehen, dass es nur einen Anbieter gibt - gerade denjenigen, der sein Angebot unter der Gattungsdomain offeriert. Dieses Verhalten hat dann zur Folge - so der Kläger - das andere Branchenmitglieder benachteiligt werden, da ihre (weniger einprägsamen) Internetangebote vom User nicht aufgesucht werden. Des weiteren entstünde durch die Auflistung der 31 Mitglieder der Eindruck, dass es sich beim beklagten Verein um den einzigen Anbieter zur Vermittlung von Mitwohngelegenheiten handle. Darin läge die rechtswidrige Behauptung, dass nur der beklagte Verein diese Dienstleistung anbietet (so genannt Alleinstellungsbehauptung).
Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Oberlandgericht Hamburg sahen das genauso und verboten die Verwendung einer Gattungsdomain. Der BGH hat die Entscheidungen aufgehoben und die Reservierung von beschreibenden Begriffen als Domains für zulässig erklärt.
Die
Gründe
Der BGH beschäftigte sich maßgeblich mit § 1 UWG (Verstoß gegen die guten Sitten) und § 3 UWG (Irreführende Angaben).
Damit die Reservierung einer Gattungsdomain gegen die guten Sitten im Geschäftsverkehr verstößt, muss der Mitbewerber in seinen Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn er seine Leistungen nicht mehr durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise auf dem jeweiligen Markt präsentieren kann. Zur Beantwortung der Frage, wann eine Beeinträchtigung der Entfaltungsmöglichkeit vorliegt, haben sich im Laufe der Jahrzehnte bestimmte Fallgruppen heraus gebildet.
In Betracht kam vorliegend eine unzulässige "Kanalisierung von Kundenströmen". Eine solche "Kanalisierung" - so der Kläger - läge im Zusammenspiel der Domainreservierung und dem Benutzerverhalten, dass suchende Interessenten vornehmlich Gattungsbegriffe bei ihren Recherchen eingeben würden. Dadurch gelange der Kunde auf die Seite des Beklagten und glaubt, dass er den einzigen Anbieter zur Vermittlung von Mitwohngelegenheiten gefunden hätte. Für den Kunden gäbe es folglich keinen Anlass mehr, sich nach weiteren Anbietern umzusehen. Dies führe zu einer Absatzbehinderung aller Mitbewerber, die ihre Dienste nicht unter der Gattungsdomain präsentieren können. Der BGH erteilte dieser Argumentation aber eine Absage. So stellte er auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher ab, der von vornherein erkennt, dass es sich bei der angesteuerten Domain nicht um den einzigen Branchenanbieter handelt. Des weiteren ist sich der User, der auf "gut Glück" Gattungsbegriffe eingibt, darüber bewusst, dass diese Suche mit Zufälligkeiten behaftet ist und er deshalb nicht sicher davon ausgeht, dass er auch die gewünschten Informationen auf der eingegebenen Seite gefunden hat.
Auch ein Verstoß gegen die Fallgruppe "Abfangen potenzieller Kunden" lag nicht vor. Dies würde erfordern, dass sich der Mitbewerber zwischen den Kunden den Konkurrenten stellt und den potenziellen Kunden zu einer Änderung seines ursprünglichen Kaufentschlusses drängt. Mit der Reservierung einer Gattungsdomain geschieht dies jedoch nicht, da der Mitbewerber lediglich einen erlaubten Vorteil ausnutzt; namentlich die Verwendung einer einprägsamen Internetadresse.
Reichlich trickreich versuchte der Kläger ferner einen Verstoß aus einer Analogie zu § 8 MarkenG zu begründen. Da Gattungsbegriffe allen zur Verfügung stehen müssen, besteht für sie ein Freihaltebedürfnis mit der Folge, dass keiner die Gattungsdomain verwenden dürfe. Der Finte wurde eine Absage erteilt. Sinn und Zweck von § 8 MarkenG ist die Vermeidung von Ausschließlichkeitsrechten an produktbezogenen Angaben. Daran fehlt es aber bei der Reservierung einer beschreibenden Domain, da die Mitbewerber den Begriff gleichfalls weiterhin benutzen dürfen und es folglich nicht zu einer Behinderung kommt. Damit verbunden ist es ihnen auch unbenommen, ihre Leistung im Web unter einer ähnlich lautenden Domain zu präsentieren. Darüber hinaus führte der BGH auch noch zwei pragmatische Gründe ins Feld, um eine analoge Anwendung des Markengesetzes abzulehnen. Erstens würden die Internetbenutzer der Möglichkeit zur Eingabe von Gattungsbegriffen beraubt, wenn kein Anbieter die Gattungsdomain benutzen darf. Und zweitens wären Betreiber von generischen Domains um ihre bis dahin getätigten Investitionen gebracht.
Allerdings lag ein Verstoß gegen § 3 UWG (Irreführende Angaben) vor. Dies resultierte aus der Auflistung der 31 Mitglieder und den dazugehörigen Links. Denn dadurch kann beim unbedarften Nutzer der Eindruck entstehen, dass es sich um den einzigen oder aber den größten Anbieter von Mitwohngelegenheiten handelt. Da eine solche Alleinstellungsbehauptung den User in die Irre führen kann, lag ein Verstoß gegen § 3 UWG vor. Nach Auffassung des BGH führt das aber nicht dazu, dass der Beklagte nicht die Gattungsdomain mehr verwenden darf. Die Sache wurde vielmehr an das Berufungsgericht zurück verwiesen, da dieses eine Irreführung nach § 3 UWG gar nicht geprüft hatte. Sollte das Berufungsgericht tatsächlich eine Irreführung feststellen, so darf der Beklagte die Gattungsdomain dennoch weiterhin verwenden. Er muss dann aber einen Hinweis auf seiner Site anbringen, die darauf aufmerksam macht, dass es noch weitere Anbieter aus der Branche im Internet gibt.
Anmerkung
Hinweis
Eine ausführliche und aufschlussreiche Pressemitteilung des Bundesgerichtshof findet sich unter nachstehender URL. Die Meldung hat die Kennung "Nr. 42/01" mit Datum vom 17. Mai 2001.
Kommentar
Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH eine so genannte Grundsatzentscheidung getroffen. Dementsprechend ist auch der Leitsatz gefasst:
"Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig. Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen".
Das heißt aber nicht, dass eine Reservierung dann unzulässig ist, wenn tatsächlich eine Alleinstellungsbehauptung vorliegt. Im entschiedenen Fall hat der BGH die Sache an das Oberlandesgericht mit der "Auflage" zurück verwiesen, dass es ausreichend ist, wenn der Domaininhaber einen Hinweis auf seiner Website platziert, dass es noch andere Branchenanbieter im Internet gibt.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010