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Urteile

Eine fristlose Kündigung wegen des verbotenen Erhalts privater Emails ist nur dann wirksam, wenn eine vorherige Abmahnung erfolgte

Die Konsequenzen des Urteils

Der Fall
Schauplatz war eine große, international ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei. In einer betriebsinternen Anweisung wurde das Verbot ausgesprochen, Mails mit nicht geschäftlichen Inhalt weder zu empfangen noch weiterzuleiten. Argument: Virenschutz. Die Anweisung enthielt auch gleich die Sanktion: Fristlose Kündigung. Es kam wie es kommen musste. Ein Angestellter erhielt von seiner Tante eine Privatmail. Ohne zu Zögern und ohne eine Abmahnung auszusprechen, kündigte die Kanzlei dem Mitarbeiter fristlos. Dagegen erhob der Betroffene Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Mit Erfolg.

Die Gründe
Aufgrund der internen Regelung lag mit dem Erhalt der Email eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vor. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann deshalb grundsätzlich ausgesprochen werden. Jedoch ist auch im Arbeitsrecht immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine Ausprägung davon ist die Abmahnung, die regelmäßig auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung zu erfolgen hat. Einer Abmahnung bedarf es nur dann nicht, wenn der Mitarbeiter zu erkennen gibt, dass er sich auch in der Zukunft nicht "pflichtgemäß" verhalten wird. Ein solches Verhalten legte der Arbeitnehmer hier aber nicht an den Tag, so dass eine Abmahnung erforderlich war.

Einer Abmahnung bedarf es ferner dann nicht, wenn der Arbeitnehmer weiß oder erkennen muss, dass sein Chef ein bestimmtes Verhalten unter keinen Umständen hinnehmen wird. Dann muss jedoch zumindest bedingter Vorsatz vorliegen. Und daran fehlte es vorliegend gleichfalls. Zwar war dem Mitarbeiter der Verbotszweck - Verhinderung von Viren - bekannt. Nach richterlicher Auffassung hat er jedoch aus Gedankenlosigkeit die Mail geöffnet und beantwortet. Hätte der Arbeitgeber ihn mittels einer Abmahnung nochmals auf die Virengefahr hingewiesen, so konnte davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer in der Zukunft keine privaten Emails mehr geöffnet hätte.

Anmerkung
Im Zeitpunkt der redaktionellen Bearbeitung (Ende August 2001) plant die Regierung ein "Arbeitnehmer-Datenschutzgesetz", wonach der Empfang und Versand von privaten Emails am Arbeitsplatz grundsätzlich zulässig sein soll.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 5 Ca 4459/00
  • Datum: 20. März 2001
  • Rechtskräftig: nein
  • Rechtsgrundlage: § 626 BGB; § 1 KSchG
  • Gericht: ArbG Frankfurt am Main
  • Volltext:  www.jurpc.de/rechtspr/20010155.htm

 

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Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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