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Urteile

Beleidigungen des Arbeitgebers auf der privaten Homepage rechtfertigen eine ordentliche Kündigung

Die Konsequenzen des Urteils
Auch Beleidigungen auf einer privaten Homepage über den Chef rechtfertigen eine ordentliche Kündigung. Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf seine grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit berufen.

Der Fall
Ein Arbeitnehmer ärgerte sich dermaßen über seinen Chef, dass er sich auf seiner privaten Website "Luft verschaffte". In der Rubrik "News der Woche" bedachte er seinen Arbeitgeber mehrmals mit derben Attributen, die strafrechtlich als Beleidigungen einzuordnen waren. Schon vor diesen Aktionen wurde der Mitarbeiter mehrmals wegen Fehlverhaltens abgemahnt. Nun wurde es dem Chef zu viel und er sprach eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung aus. Dagegen erhob der Arbeitnehmer erfolglos Klage vor dem Arbeitsgericht. Gleichfalls erfolglos blieb seine beim Landesarbeitsgericht eingelegte Berufung. Die Kündigung war rechtens.

Die Gründe
Für eine unwirksame Kündigung führte der Arbeitnehmer vornehmlich zwei Gründe an. Erstens seien seine Äußerungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses erfolgt und zweitens wäre die Kundgabe von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG gedeckt. Beiden Ansätzen folgten die Richter nicht. Nach gerichtlicher Auffassung kann ein außerhalb der Arbeitszeit stattfindendes Verhalten auch dann eine Kündigung rechtfertigen, wenn es durch diese Handlung innerhalb der Arbeitszeit zu konkreten Beeinträchtigungen kommt. Dass Beleidigungen des Chefs auf einer Internetseite zu Beeinträchtigungen während der Arbeit führen, lag auf der Hand.

Auch die Berufung auf die Meinungsfreiheit half dem Mitarbeiter nicht weiter. Denn Art. 5 GG hat seine Grenzen in den allgemeinen Gesetzen und zu diesen zählen auch jene, die einem Arbeitsvertrag zugrunde liegen. Das Recht der freien Meinung hat dort zurück zu treten, wo es durch öffentliche Äußerungen zu konkreten Störungen des Betriebsfriedens kommt.

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RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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