Gebrauch einer Internet-Adresse verstößt gegen das Namensrecht des bürgerlichen Namensträgers
Die
Konsequenzen des Urteils
Die Konsequenzen des Urteils
Die Verwendung einer Internet-Adresse (Domain Name) durch eine Person (Firma), die diesen nicht als bürgerlichen Namen trägt, verstößt gegen das Namensrecht des bürgerlichen Namensträgers (oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft) iSd Û 12, Satz 2 BGB. Unerheblich ist, dass Domainbetreiber und bürgerlicher Namensträger nicht immer ein und dieselbe Person sind. Dem bürgerlichen Namensträger steht demnach ein Unterlassungsanspruch der Verwendung des Domain Name zu.
Der
Fall
Ein Unternehmen für Softwareentwicklung plante eine Infodatenbank über das Rhein-Neckar-Gebiet im Internet. Als Projektpartner wollte man die Stadt Heidelberg gewinnen, die jedoch eine Kooperation ablehnte. Darauf hin beantragte das Unternehmen die Vergabe des Domain Names "heidelberg.de" beim zuständigen Deutschen Network Informations Center (DE-NIC). Diese nichtstaatliche Vergabestelle gab dem Antrag statt. Kurze Zeit später verlangte die Stadt Heidelberg die Unterlassung der Betreibung einer Homepage unter der Adresse "heidelberg.de" mittels einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht gab den Stadtvätern recht. Das Softwareunternehmen durfte die Homepage nicht mehr unter dieser Adresse betreiben.
Die
Gründe
Die Richter sahen in der Bezeichnung "heidelberg.de" die eindeutige Unterscheidung einer Person (bzw. Einrichtung) zu einer anderen Person. Und genau diese Unterscheidungsfunktion unterfällt dem Namensschutz des Û 12 BGB. Diese Funktion ist vorliegend nicht mehr gegeben, da ein Großteil der Internetbenutzer den Domain Name "heidelberg.de" mit der Stadt Heidelberg assoziiere. Durch die Benutzung "heidelberg.de" ohne weitere Zusätze muss der Benutzer darauf schließen, dass auf dieser Homepage nicht nur Informationen über die Stadt Heidelberg zu finden sind, sondern dass die Gemeinde selbst die Informationen anbietet. Unerheblich ist dabei, dass bürgerlicher Namensträger und Domainbetreiber nicht immer identisch sind. Denn entscheidend ist, dass der Benutzer häufig aus dem Domain Name den Schluss zieht, es handelt sich beim Betreiber um den bürgerlichen Namensträger. Verbirgt sich hinter der Internet-Adresse eine andere Person als der bürgerliche Namensträger, so wird die Funktion der Unterscheidung im Sinne des Namensrecht unterlaufen.
Keine Beachtung schenkte das Gericht dem Umstand, dass sich auch andere Gemeinden oder Privatpersonen hinter "heidelberg.de" verbergen könnten. Denn selbst dann würde der Internetbenutzer daraus nicht ableiten, dass - wie hier vorliegend - die Betreiber weder Heidelberg heißen noch in Heidelberg ansässig sind.
Interessant ist am Rande auch noch ein weiteres Argument der beklagten Partei. Das Softwareunternehmen machte geltend, dass es gar nicht Klagegegner sein könne (sog. Passivlegitimation). Denn schließlich habe das DE-NIC durch die Domainvergabe das Namensrecht der Gemeinde Heidelberg verletzt. Eine solche Verantwortlichkeit seitens des nichtstaatlichen DE-NIC verneinte das Gericht jedoch.
Anmerkung
Das LG Köln vertrat in einem späteren Urteil (Az: 3 O 507/96) die Gegenauffassung, dass der Gebrauch einer Domain nicht gegen das Namensrecht des bürgerlichen Namensträgers verstößt. Gerichtsentscheidung des LG Köln mi Az 3 O 507/96 vom 17. Dezember 1996
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010