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Urteile

Internetwerbung von Anwälten ist nur bei sachlichen Aussagen zulässig

Die Konsequenzen des Urteils
Auch dem Rechtsanwalt ist Werbung im Netz erlaubt. Voraussetzung ist allerdings ein Höchstmaß an Sachlichkeit. Daran fehlt es beim Selbstlob.

Der Fall
Ein Rechtsanwalt in Karlsruhe warb auf seiner Homepage unter anderem mit dem markigen Spruch "Fairness, Zuverlässigkeit und Spitzenqualität treffen Sie hier [in unserer Kanzlei] an". Einer Berliner Anwaltssozietät war das etwas zu schillernd und verlangte mittels einer Abmahnung Löschung des Slogans. Als der Badener die geforderte schriftliche, strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, zogen die Berliner vor das Landgericht. Die Richter gaben dem Verlangen statt. Da das Urteil rechtskräftig ist, musste der Anwalt den Spruch entfernen.

Die Gründe
In der streitbaren Werbung erblickten die Richter einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb gemäß § 1 UWG. Denn die Reklame verstoße gegen das Gebot der sachlichen Werbung für Rechtsanwälte gemäß § 43 b BRAO, so dass ein unlauterer "Vorsprung durch Rechtsbruch" vorläge.

Gemäss § 43 b BRAO ist dem Advokaten grundsätzlich Werbung gestattet, was das Betreiben einer eigenen Homepage gleichfalls umfasst. Die Werbung darf jedoch nur in sachlicher Form über die berufliche Tätigkeit informieren. Unzulässig sind hingegen Maßnahmen, die nur Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens sind. Dazu zählt nach der Rechtsprechung des BGH auch das reklamehafte Herausstellen der eigenen Person. Unvereinbar mit den Aufgaben eines Anwalts als Organ der Rechtspflege sind etwa solche Aussagen zur eigenen Person, die geeignet sind, andere Berufskollegen in ihren Fähigkeiten herab zu würdigen. Nach richterlicher Meinung bewirkt der Slogan "Fairness, Zuverlässigkeit und Spitzenqualität" bei einer Vielzahl von Rechtssuchenden, dass andere Anwälte sich ihren Mandanten gegenüber nicht loyal verhalten und nicht über die notwendige Kompetenz verfügen.

Anmerkung
Der Beklagte verneinte die Klagebefugnis der Anwaltssozietät nach dem Gesichtspunkt der "übermäßigen Prozessführung". Grundsätzlich sind gemäß § 13 Absatz 2 UWG alle Mitbewerber klagebefugt. Da es sich hier beim Beklagten und beim Kläger um Rechtsanwälte handelte, lag die Prozessbefugnis vor. Die Befugnis entfällt aber dann, wenn die Klage allein dem Geld verdienen dient; bei Anwälten mithin, wenn nur geklagt wird, um die Gebühren einzufahren. Einen solchen Missbrauch konnte den klagenden Berlinern nicht nachgewiesen werden. Erstaunlich ist dennoch, dass derzeit nicht wenige Kanzleien ihre eigenen Kollegen abmahnen oder verklagen.

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RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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