Vom Namensrecht einer Gemeinde ist auch die Top-Level-Domain "com" umfaßt. Ein Dritter darf selbst dann die "com-Adresse" nicht reservieren, wenn die Gemeinde die Adresse selbst nicht benutzen will (badwildbad.de)
Die
Konsequenzen des Urteils
Internetadressen fällt Namensfunktion zu. Benutzt ein "Nichtnamensträger" eine solche Domain, so liegt eine "Zuordnungsverwirrung" vor, die dem wahren Namensträger einen Unterlassungsanspruch gibt. Das gilt auch für "com-Adressen", die das Namensrecht einer Gemeinde berühren, da kein Dogma besteht, dass sich unter "com-Adressen" nur kommerzielle Anbieter präsentieren. Unerheblich für den Unterlassungsanspruch ist, ob die Gemeinde tatsächlich auch unter der streitigen Adresse später einmal auftreten will.
Der
Fall
Ein privater Internetdienstleister präsentierte unter der Internetadresse (Domain) www.badwildbad.com Informationen rund um gleichnamige Gemeinde.
Dagegen erhob der Bürgermeister von Bad Wildbach Klage. In der Reservierung sah er die Namensrechte der Gemeinde verletzt und verlangte in erster Instanz vor dem LG Karlsruhe, dass der Dienstleister die Benutzung der Domain unterlassen soll. Er verlangte allerdings nicht die Löschung der Internetadrese bei der dafür zuständigen Vergabestelle Denic.
In erster Instanz zog die Gemeinde erfolgreich von Dannen - der Unternehmer durfte nicht mehr unter der Domain auftreten. Damit überhaupt nicht einverstanden, erhob er Berufung. Aber auch das Oberlandesgericht erblickte in der Benutzung eine Verletzung der Namensrechte der Gemeinde. Da das OLG die finanzielle Beschwerde des Unternehmers - also den Streitwert der Internetadresse - mit unter 60.000 Mark festsetzte, schied auch eine Revision zum Bundesgerichtshof aus.
Die
Gründe
Erneut stützte ein Namensträger sein Unterlassungsbegehr auf § 1004 in Verbindung mit § 12 BGB. Nach § 12 BGB kann ein Namensträger jedem Dritten die Benutzung seines Namens verbieten, wobei die Rechtsprechung schon früh festlegte, dass ein solches Recht auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht - also auch für Gemeinden als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften.
Vom Namensrecht ist auch die Benutzung einer Domain umfasst. Nach richterlicher Auffassung liegt dann ein Verstoß gegen das Namensrecht vor, wenn es durch die Verwendung bei den Internetbenutzern zu einer "Zuordnungsverwirrung" kommt.
Und genau jene "Zuordnungsverwirrung" erblickten die drei Richter in der Benutzung von www.badwildbach.com. Begründung: Ein nicht unerheblicher Teil der User bringt die Domain mit der Gemeinde in Verbindung oder glaubt zumindest, dass der Betreiber zumindest mit der Zustimmung der Gemeinde handelt. Im vorliegenden Fall glaubt der Internetbenutzer mit der Eingabe von www.badwildbach.com auf Informationsangebote der Gemeinde zutreffen oder das diese einen Unternehmer mit dem Angebot beauftragt habe. Da dies aber nicht der Fall ist, liegt eine "Zuordnungsverwirrung" und somit eine Namensverletzung vor.
Unerheblich war das Argument des Unternehmers, dass die Top-Level-Domain "com" vornehmlich von kommerziellen Anbietern genutzt wird, mit der Folge, dass der Benutzer bei der Eingabe von www.badwildbad.com nicht davon ausgeht, dass gerade die Gemeinde dort Informationen offeriert. Nach Gerichtsmeinung tritt die Top-Level-Domain hinter der Secound-Level-Domain vollständig zurück, so dass weiterhin das Namensrecht verletzt ist. Ferner bestünden keine gesicherten Erkenntnisse dafür, dass man unter www.name.com immer auch gewerbliche Anbieter antrifft.
Gleichfalls nahm das Gericht Stellung zu der Rüge des Beklagten, dass das Gericht für "com-Adressen" nicht zuständig sei. Die Richter begründeten ihre Zuständigkeit auf das Tatortprinzip. Solange eine Verletzungshandlung auch in Deutschland stattfindet und der Beklagte hier gem. §§ 12, 13 ZPO seinen Wohn- bzw. Gewerbesitz hat, ist auch die internationale Zuständigkeit des Gerichts gegeben.
Anmerkung
Der beklagte Unternehmer warf der Gemeinde ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, da diese von ihm die Benutzungsunterlassung der "com-Adresse" verlangte; ihrerseits aber keine Schritte unternahm, die Adresse für sich selbst zu reservieren. Aufgrund der Vergaberichtlinien des Denic ergab sich dann folgendes: Ein Dritter - ebenfalls Unternehmer - belegte die streitige Adresse www.badwildbach.com für sich.
Der Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist so nicht haltbar. Es darf aber dennoch die berechtigte Frage gestellt werden, warum die Gemeinde nichts unternahm. Wenn schon Klage erhoben wird, dann sollten auch die notwendigen weiteren Schritt folgen. Es wäre ein leichtes gewesen, selbst den Antrag beim Denic zustellen, um so weiteren Missbrauch zu verhindern. Doch soweit reichte das rechtliche Verständnis für die Materie Internet wohl nicht. Dies verwundert, denn mittlerweile dürfte jedem spezialisiertem Advokaten die besonderen Vergabeumstände des Denic bekannt sein. Aber vielleicht steckt hinter dem Untätigbleiben der Gemeinde auch eine andere Motivation.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010