Namen von Städten und Gemeinden sind rechtlich geschützte Internet-Adressen und dürfen von Privatpersonen nicht benutzt werden
Die
Konsequenzen des Urteils
Aufgrund des Namensrechts steht gemäß § 12 BGB allein der Stadt Braunschweig die Internet-Adresse (Domain Names) "braunschweig.de" zu. Einem anderen - hier einem Unternehmer namens Busch - ist deshalb die Benutzung dieses Domain Names durch eine einstweilige Verfügung untersagt worden.
Der
Fall
Die Stadt Braunschweig begehrte die Internet-Adresse "braunschweig.de". Diese war jedoch bereits durch einen Fahrschulinhaber bürgerlichen Namens Busch belegt, der dort einen kommerziellen "Rummelplatz" betrieb. Dort konnten sich ortsansässige Firmen präsentieren und sich eine E-Mail-Funktion einrichten lassen. Die Überschrift der Web-Site lautete: "Jetzt ist Braunschweig online im Internet". Daraufhin forderten die Stadtväter den Betreiber auf, die Benutzung unter dieser Domain einzustellen. Mittels einer einstweiligen Verfügung gab das Gericht dem Begehren statt.
Die
Gründe
Gegen eine widerrechtliche und unbefugte Verwendung eines Namens kann sich der Namensinhaber gemäß § 12, Satz 2 BGB wehren. Dieses Recht steht auch einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, hier der Gemeinde Braunschweig, zu. Insbesondere dann, wenn die Namensverwendung Verbindungen zwischen dem Namensträger und Produkten oder Unternehmen suggeriert, greift der Anspruch auf Unterlassung der Namensverwendung. Und genau das sah das Gericht als erfüllt an. Denn durch die Verwendung der Internet-Adresse "braunschweig.de" erweckt der Domaininhaber den Eindruck, dass hier die Stadt Braunschweig Internetseiten zur Verfügung stellt und nicht ein kommerzieller Anbieter. Wichtig für diesen Fall in Abgrenzung zu anderen Domain-Entscheidungen: Der Betreiber hieß mit bürgerlichem Namen Busch und konnte sich somit nicht selbst auf sein Namensrecht berufen. In ähnlichen Gerichtsentscheidungen zu bereits belegten Domain Names kam es oft zu Kollisionen, da sich sowohl der bisherige Domaininhaber als auch der Kläger aufgrund der Deckungsgleichheit von bürgerlichem Namen und Domain auf § 12 BGB beriefen. Da der bisherige Domaininhaber den bürgerlichen Namen Busch trug und trotzdem eine Domain mit dem Namen "braunschweig.de" anmeldete, sahen die Richter auch den Tatbestand der verbotenen bösgläubigen Markenanmeldung iSd § 50 Absatz 1 Markengesetz als erfüllt an.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010