Ein Provider ist zur Nennung der E-Mail-Adresse eines Kunden dann verpflichtet, wenn der Verdacht besteht, dass dieser über den E-Mail-Zugang Straftaten begeht
Die
Konsequenzen des Urteils
Entgegen aller Datenschutzvorschriften muss der Provider einer Behörde gegenüber dann den Kundennamen eines E-Mail-Anschlusses nennen, wenn der Verdacht besteht, dass der Kunde über den Zugang Raubkopien Dritten anbietet.
Der
Fall
Die Ermittlungsbehörden stießen bei ihren Recherchen zur Aufdeckung rechtswidriger Raubkopien von Computerprogrammen auf einen bestimmten E-Mail-Account. Jedoch konnte die Adresse keiner Person zugeordnet werden, sondern lediglich der den Zugang zur Verfügung stellende Provider war bekannt. Die Behörden verlangten nun vom Provider die Nennung des Inhabers der E-Mail-Adresse, was dieser jedoch verweigerte.
Die
Gründe
Bekannt ist lediglich, dass das AG den Anspruch auf Nennung auf § 12 Fernmeldeanlagegesetz (FAG) stützte.
§ 12 FAG lautet wie folgt:
"In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der Richter und bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft Auskunft über den Fernmeldeverkehr verlangen, wenn die Mitteilungen an den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Mitteilungen von dem Beschuldigten herrührten oder für ihn bestimmt waren und dass die Auskunft für die Untersuchung Bedeutung hat."
Anmerkung
Dem Urteil ist zwischen "den Zeilen" durchaus zu entnehmen, dass es sich bei der Internetverbreitung doch um eine neue Nutzungsform handelt. Somit sollte bei allen Verträgen explizit ein Nutzungsrecht auch für das Internet vereinbart werden - zu Gunsten beider Parteien.
Die Recherche
Aktenzeichen: 931 Gs 127/99
Datum: 28. Januar 1999
Rechtskräftig:
ja
Rechtsgrundlage: § 12 FAG
Gericht: AG Frankfurt am Main
Volltext (offline): Multimedia und Recht 1999l, S. 428
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010