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Urteile

Registrierung eines Vornamens als Internet-Adresse (raule.de)

Die Konsequenzen des Urteils
Einem Vornamen kommt eigenständiger Schutz nur dann zu, wenn er eine gewisse Individualisierung aufweist. Sie liegt vor, wenn eine überragende Bekanntheit des Namensträgers oder eine erhebliche Kennzeichnungskraft des Vornamens besteht. Eine erhebliche Kennzeichnungskraft setzt allerdings nicht voraus, dass der Namensträger tatsächlich die einzige Person in Deutschland ist, die den standesamtlich eingetragenen ersten Vornamen (hier: Raule) trägt.

Der Fall
Der Betreiber eines Ateliers für Grafik, Design und Marketingdienste ist Inhaber der Internetadresse "raule.de". Auf der Website ist die Tänzerin, Choreografin und Tanztherapeutin Raule H. zu sehen. Ihr standesamtlich eingetragener erster Vorname lautet Raule. Der Träger des bürgerlichen Nachnamens Raule sieht im Verhalten des Atelierbetreibers einen unbefugten Gebrauch seines Namens. Er hat Klage erhoben, um zu erreichen, dass der Betreiber gegenüber der DENIC die Freigabe der Domain "www.raule.de" erklärt. Das LG hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat sich der Betreiber des Ateliers mit dem Rechtsmittel der Berufung erfolglos gewehrt. Mit dem Rechtsmittel der Revision zum BGH hatte er letztendlich Erfolg und kann folglich den Domainnamen "raule.de" weiter nutzen.

Die Gründe
Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vornamen Raule eine eigenständige namensrechtliche Berechtigung zukommt. Der eigenständige Schutz eines Vornamens erfordert allerdings eine gewisse Individualisierung, die aber nur bei einer überragenden Bekanntheit der betreffenden Person oder aber bei einer erheblichen Kennzeichnungskraft des Vornamens besteht. Das Gericht hat im vorliegenden Fall entschieden, dass der Vornamen Raule sehr ausgefallen ist und somit erhebliche Kennzeichnungskraft hat. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Tänzerin, Choreografin und Tanztherapeutin die einzige Person in Deutschland ist, die den standesamtlich eingetragenen ersten Vornamen Raule trägt. Eine überragende Bekanntheit der Frau Raule H. war somit nicht erforderlich.

Für das Gericht war auch unbeachtlich, dass der Betreiber des Ateliers und Inhaber der Domain nicht selbst der Namensträger ist und sich somit nicht in eigener Person auf ein ihm zustehendes Namensrecht stützen kann. Für das Gericht ist es ausreichend, dass die Tänzerin, Choreografin und Therapeutin, die auf der Website zu sehen ist, dem Betreiber des Ateliers die Zustimmung zur Verwendung ihres Vornamens als Domainnamen erteilt hat. Dies gilt nach Auffassung des BGH zumindest dann, wenn die Namensträgerin zwar ursprünglich keinen Auftrag zur Eintragung des Domainnamens erteilt hatte, die Eintragung aber nachträglich von ihr genehmigt wurde und zwar bevor der Gleichnamige den Domainnamen für sich in Anspruch nehmen wollte. Das Gericht stellt dazu fest, dass der Internetauftritt von Frau Raule H. im zeitlichen Zusammenhang mit der Registrierung des Domainnamens im Jahre 1999 eingerichtet wurde und Frau H. die Registrierung des Domainnamens "raule.de" durch schlüssiges Verhalten nachträglich gestattet hatte. Der Träger des gleichnamigen Nachnamens hat selbst vorgetragen, dass er erst im Oktober 2001 auf die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens aufmerksam gemacht worden war. Folglich hat er keinen Anspruch auf Freigabe der Domain "www.raule.de".

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RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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