Keine Registrierung von Domainnamen, die Kfz-Kennzeichen entsprechen
Die
Konsequenzen des Urteils
Die DENIC darf als Registrierungsstelle für die Top-Level-Domain (TLD) ".de" auch weiterhin Second-Level-Domains (SLDs), die den Abkürzungen der deutschen Kfz-Kennzeichen entsprechen, von der Registrierung ausnehmen. Dadurch soll die Möglichkeit offen gehalten werden entsprechend diesen regionalen Bezirken Domains für eine größere Zahl von Interessenten anzubieten. Die DENIC ist deshalb auch nicht dazu verpflichtet, eine nur vorläufige Registrierung unter der auflösenden Bedingung der tatsächlichen Umsetzung des Vorhabens zu ermöglichen.
Der
Fall
Die Herausgeberin der "Rhein Zeitung", die unter dem Kürzel "RZ" bekannt ist, begehrte die Registrierung der Domain "rz.de". Die DENIC, als Registrierungsstelle für die Top-Level-Domain (TLD) ".de", hat dies entsprechend ihrer Richtlinien mit der Begründung abgelehnt, dass Domainnamen, die nur aus zwei Zeichen bestehen und zudem mit der Abkürzung eines Kfz-Zulassungsbezirks (hier: Herzogtum Lauenburg/Ratzeburg) übereinstimmen, nicht eingetragen werden können. Dem ist die Herausgeberin mit dem zutreffenden Argument entgegengetreten, dass die DENIC bisher keine Registrierung unter "rz" anbietet. Sie hat deshalb Klage erhoben, die vom LG als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Die
Gründe
Das Gericht stellt zunächst fest, dass der DENIC als Registrierungsstelle für die TLD ".de" eine marktbeherrschende Stellung zukommt. Folglich muss ein sachlicher Grund gegeben sein, der eine Ungleichbehandlung der Herausgeberin gegenüber anderen Domaininhabern rechtfertigt. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass auch ein marktbeherrschendes Unternehmen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 GWB sein unternehmerisches Verhalten so ausgestalten kann, wie es die DENIC für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält, wobei allerdings willkürliches Verhalten nicht privilegiert sein darf und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt werden muss. Nach Auffassung des LG hat die DENIC diese Kriterien beachtet. Somit stellen die Regelungen der Vergaberichtlinien Domänennamen nicht zu registrieren, die der Abkürzung eines deutschen Kfz-Zulassungsbezirks entsprechen, einen sachlichen Grund dar. Auf der Homepage der DENIC unter "häufig gestellte Fragen" wird öffentlich zum Ausdruck gebracht, dass Angesichts der großen Zahl mittlerweile registrierter .de-Domains die Registrierungsstelle sich die Option offenhalten will, durch regionale Unterteilung den Namensraum weiter zu erweitern. Dafür ließen sich die Abkürzungen der deutschen Kfz-Zulassungsbezirke als Second Level Domains (SLD`s) in der Weise benutzen, dass die DENIC beispielsweise für Bewohner des Kreises Herzogtum Lauenburg/Ratzeburg Domains unterhalb von .rz.de registrieren könnte. Dazu ist es aber notwendig, dass die entsprechende Domain - wie etwa .rz.de - von der DENIC freigehalten wird. Weiter stellt die DENIC dazu klar, dass es gegenwärtig noch nicht entschieden ist, ob und wann es tatsächlich zur Einführung derartiger SLDs kommt. Das LG hat hinsichtlich der ungewissen Umsetzung dieses Vorhabens durch die DENIC aufgrund der zu erwartenden technischen Schwierigkeiten keine Bedenken. Folglich erscheint die Nichtvergabe bestimmter SLDs objektiv sachgemäß, wenn sie wie im vorliegenden Fall dazu dient, einer größeren Zahl von Interessenten eine Registrierung zu ermöglichen. Auch unter Berücksichtigung der Interessen der Herausgeberin ist deshalb auch eine nur vorläufige und bedingte Registrierung als zumutbares milderes Mittel nicht geboten.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010