Zur Zulässigkeit eines beschreibenden Begriffs als Schlüsselwort bei der AdWord-Werbung
Die
Konsequenzen des Urteils
Die Verwendung eines markenrechtlich geschützten beschreibenden Begriffs als Schlüsselwort führt im Rahmen der AdWord-Werbung bei Google nicht zu einer Markenverletzung, wenn nach Eingabe des Keywords als Suchwort die Werbung nicht in der Trefferliste, sondern räumlich getrennt davon unter der Überschrift "Anzeige" erscheint und die Werbung das geschützte Zeichen selbst nicht enthält.
Der
Fall
Die Herstellerin von Leiterplatten ist Inhaberin der Wortmarke "PCB-POOL". Der Vertrieb erfolgt über das Internet. Ihre weitere Wortmarke "PCB POOL" wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) im Jahr 2006 gelöscht. Im August 2006 stellte die Herstellerin fest, dass nach Eingabe des Suchbegriffs "pcb-pool" bei Google neben ihrem Internetangebot auch die Werbung eines Konkurrenten erscheint. Das Konkurrenzangebot konnte zwar nicht der Trefferliste wohl aber einer Anzeige rechts neben der Trefferliste unter der Rubrik "Anzeige" entnommen werden. In der Werbeanzeige selbst war das Wort "pcb-pool" nicht enthalten. Das im Rahmen der AdWord-Werbung bei Google verwendete Schlüsselwort lautete: "pcb" als Abkürzung für "printed circuit boards" also Leiterplatten. Daraufhin mahnte die Herstellerin das Konkurrenzunternehmen wegen Markenverletzung ab und verlangte den Ersatz der hierfür angefallenen Anwaltskosten. Das Konkurrenzunternehmen gab lediglich die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Daraufhin erhob die Herstellerin Zahlungsklage. Beim LG hatte sie damit keinen Erfolg. Mit ihrer Berufung gegen dieses ablehnende Urteil obsiegte sie vor dem OLG. Nunmehr war das Konkurrenzunternehmen am Zug, das mit dem Rechtsmittel der Revision schließlich beim BGH erfolgreich war. Somit steht der Herstellerin kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu.
Die
Gründe
Der BGH hat einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten verneint, da die Abmahnung unbegründet war. Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Marke "PCB-POOL" nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG stand der Herstellerin nicht zu. Eine Markenverletzung setzt voraus, dass die geschützte Bezeichnung markenmäßig verwendet wird. Demnach müsste die Verwendung des Schlüsselwortes "pcb" oder eines weitgehend passenden Keywords wie "pcb-pool" durch den Konkurrenten dazu geführt haben, dass der Verbraucher die tatsächliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung nicht eindeutig zuordnen konnte. Dies hat das Gericht verneint, da nach Eingabe des Schlüsselwortes als Suchwort die Werbung des Konkurrenten nicht in der Trefferliste sondern räumlich getrennt davon unter der Überschrift "Anzeige" erscheint und die geschützte Bezeichnung nicht in der Werbung enthalten ist. Zudem handelt es sich bei "pcb" um die den angesprochenen Fachkreisen und interessierten Laien bekannte gängige Abkürzung des englischen Begriffs "printed circuit board" (Leiterplatte). Diese Abkürzung beschreibt Merkmale und Eigenschaften einer Ware im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG, sodass auch eine markenmäßige Benutzung des Schlüsselwortes eine Markenverletzung ausschließen würde. Aus diesem Grund konnte der BGH selbst entscheiden und musste den Fall nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010