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Urteile

Zur Zulässigkeit eines fremden Firmennamens als Keyword bei der AdWord-Werbung

Die Konsequenzen des Urteils
Die Verwendung einer Wortfolge als Schlüsselwort, das Bestandteil eines fremden Firmennamens ist, ist im Rahmen der AdWord-Werbung zulässig. Dies gilt zumindest dann, wenn das Suchwort in der Anzeige selbst nicht enthalten ist und zusätzlich ein Link verwendet wird, der andere Zeichen als das Suchwort enthält. Anders als beim Einsatz von Metatags erscheint nach Eingabe des Schüsselwortes als Suchwort die Werbung des Unternehmens nämlich nicht in der Trefferliste, sondern davon räumlich getrennt unter der Überschrift "Anzeige". Diese höchstrichterliche Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass die Verwendung von geschützten Keywords im Rahmen der AdWord-Werbung generell zulässig ist. Hinsichtlich der Verwendung von geschützten Marken als Schlüsselwörter muss nach Vorlage durch das höchste deutsche Zivilgericht erst noch der Europäische Gerichtshof entscheiden.

Der Fall
Zwei konkurrierende Unternehmen bieten über das Internet Leiterplatten an. Eine Firma führt den Namen "Beta Layout GmbH". Den Begriff "Beta Layout" gab das andere Unternehmen bei der Internetsuchmaschine Google als Schlüsselwort an. Damit wollte es erreichen, dass nach Eingabe dieses Begriffs in die Suchmaske seine Werbeanzeige räumlich getrennt von dem Suchergebnis unter der Überschrift "Anzeige" erscheint. Die Anzeige enthielt den Link "www.microcirtec.de", der auf den Internetauftritt des werbenden Unternehmens leitete. In der Anzeige selbst wurde der Begriff "Beta Layout" nicht verwendet. Die Beta Layout GmbH sah sich durch die Verwendung von Bestandteilen ihrer Unternehmensbezeichnung als Schlüsselwort in ihrem Kennzeichenrecht verletzt und lies deshalb den Konkurrenten abmahnen. Dieses reagierte im Gegenzug mit einer negativen Feststellungsklagee. Mit ihr will das konkurrierende Unternehmen gerichtlich feststellen lassen, dass sein Verhalten nicht rechtswidrig war. Dem stimmte das LG zu und entschied, dass die Verwendung eines Schlüsselwortes, das Bestandteil eines Firmennamens ist, zulässig ist. Sämtliche Rechtsmittel gegen dieses Urteil blieben ohne Erfolg.

Die Gründe
Der BGH stellt fest, dass die Verwendung der Wortfolge "Beta Layout" im Rahmen der AdWord-Werbung das Unternehmenskennzeichen der gleichnamigen GmbH nicht verletzt. Dieser steht deshalb kein Unterlassungsanspruch nach den §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG zu. Das Gericht räumt zunächst ein, dass eine unzulässige Verwendung der vorgenannten Wortfolge nicht bereits deshalb verneint werden muss, weil der als Schlüsselwort verwendete Suchbegriff für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar ist. Insoweit verweist der BGH auf seine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Einsatzes eines Metatags. In beiden Fällen bewirkt nämlich der technische Einsatz von Schlüsselwörtern, dass durch Eingabe des Suchworts durch den Internetnutzer das in Gang gesetzte Auswahlverfahren beeinflusst wird. Die Verwendung eines Metatags führt allerdings dazu, dass bereits im Suchergebnis auf das Angebot des Unternehmens hingewiesen wird, während die Gestaltung der AdWord-Werbung dazu führt, dass das Angebot des Unternehmens räumlich von der Trefferliste getrennt unter der Überschrift "Anzeige" erscheint. Somit besteht für den Internetnutzer im Vergleich zu dem Einsatz von Metatags keine Verwechslungsgefahr, wenn das Suchwort in der Anzeige selbst nicht enthalten ist und zusätzlich ein Link verwendet wird, der andere Zeichen als das Suchwort enthält. Unter diesen Voraussetzungen ist weder eine wettbewerbswidrige Behinderung durch Rufausbeutung noch eine wettbewerbswidrige Behinderung unter dem Gesichtspunkt des Kundenfangs im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gegeben.

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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