Fehlender Hinweis auf die persönlich haftende Gesellschafterin im Impressum
Die
Konsequenzen des Urteils
Eine technisch bedingte kurzzeitige Unerreichbarkeit des Impressums ist nicht rechtswidrig, da ansonsten falsche Pflichtangaben nicht beseitigt werden könnten. Ein erheblicher Wettbewerbsverstoß liegt stets dann vor, wenn im Impressum Angaben zum persönlich haftenden Gesellschafter fehlen. Dies kann schon der nicht vollständig ausgeschriebene Vorname des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin sein.
Der
Fall
Zwei konkurrierende Unternehmen auf dem Gebiet der Anzeigenvermarktung streiten über die Einhaltung der Impressumpflicht. Nachdem das LG den Antrag des Konkurrenten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückwiesen hatte, reagierte dieser mit dem Rechtsmittel der Berufung. Er vertritt die Auffassung, dass sowohl die kurzfristige Nichterreichbarkeit der Impressumseite wegen Überarbeitung als auch die fehlende bzw. unvollständige Angabe des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin gegen die Informationspflichten aus § 5 TMG verstoßen. Dieser Auffassung ist das OLG nur teilweise gefolgt und hat die Berufung im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Die
Gründe
Das OLG hat zunächst entschieden, dass ein Verstoß gegen § 5 TMG dann nicht vorliegt, wenn eine technisch bedingte Unerreichbarkeit der Impressumseite gegeben ist. Dies kann sowohl durch eine Fehlfunktion des Browsers ausgelöst werden als auch wegen einer Überarbeitung des Impressums notwendig sein. Dem steht auch nicht die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit der Pflichtangaben entgegen, da ansonsten falsche Angaben im Impressum stets beibehalten werden müssten. Zumindest stellt nach Auffassung des Gerichts ein nur für wenige Minuten unerreichbares Webimpressum keine erhebliche wettbewerbsrechtliche Beeinträchtigung im Sinne des § 3 UWG dar. Kein Verständnis zeigt das OLG in Bezug auf die fehlende bzw. unvollständige Nennung des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass ein erheblicher Wettbewerbsverstoß bereits dann gegeben ist, wenn lediglich der vollständig ausgeschriebener Vorname des Geschäftsführers fehlt. Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass die Informationspflichten dem Verbraucherschutz dienen und ein Verstoß gegen § 5 TMG deshalb stets erheblich im Sinne des § 3 UWG ist. Insbesondere ist eine vollständige Namensangabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung.
Die Recherche
Aktenzeichen: I-20 U 125/08
Datum: 04. November 2008
Rechtskräftig:
nicht bekannt
Rechtsgrundlage: §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010