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Urteile

Zur Prüfungspflicht vor der Veröffentlichung fremder Fotos auf der eigenen Website

Die Konsequenzen des Urteils
Vor einer Platzierung fremder Fotos auf der Website sollte der Betreiber die Nutzungsrechte an den Bildern überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Fotos im Rahmen eines Website-Relaunch durch einen Webdesigner ausgewählt wurden. Eine Bildagentur als Inhaberin der Nutzungsrechte kann nämlich die Lizenzgebühren entsprechend ihrer Tarife direkt vom Website-Betreiber als Schadenersatz verlangen. Soweit es sich um eine renommierte Agentur handelt, kann dies sehr teuer werden, insbesondere wenn es der Website-Betreiber auch noch versäumt hat, die Namen der Fotografen auf seiner Website zu veröffentlichen. In diesen Fällen verdoppelt sich der zu bezahlende Betrag.

Der Fall
Im Rahmen eines Website-Relaunch hatte ein Webdesigner insgesamt sechs Fotos ohne Einwilligung einer bekannten Bildagentur auf der Internetpräsenz eines Kunden veröffentlicht. Nach einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren meldete sich die renommierte Agentur, die die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bildern von den Fotografen erhalten hatte, bei dem Inhaber der Website und verlangt dafür eine Lizenzgebühr von mehr als 5.000,- EUR. Der Inhaber des Internetauftritts wollte aber insgesamt nur 1.200,- EUR bezahlen. Nachdem die Agentur dieses Angebot ablehnte, erhob der Kunde eine negative Feststellungsklage mit dem Ziel gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Agentur keine Ansprüche zustehen. Darauf reagierte die Agentur mit einer Widerklage, mit der sie nunmehr den doppelten Betrag von mehr als 10.000 EUR aufgrund der zusätzlich fehlenden Namensnennung der Fotografen fordert. Diesen Betrag hat das LG der Agentur vollständig zugesprochen.

Die Gründe
Das LG hat entschieden, dass der Website-Betreiber Schadenersatz zu leisten hat, da er die Fotografien für seinen Internetauftritt genutzt hat, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein (§§ 15, 19a, 97 UrhG). Nach Auffassung des Gerichts hat der Betreiber auch schuldhaft, d.h. fahrlässig insoweit gehandelt, als er die von einem Webdesigner im Rahmen eines Website-Relaunch verwendeten Bilder nicht auf mögliche fremde Urheberrechte überprüft hat. Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet sich eine angemessene Vergütung nach den üblichen Tarifen der Bildagentur. Unbeachtlich ist deshalb der Einwand des Website-Betreibers, wonach er die Bilder tatsächlich in einem geringeren Umfang genutzt habe, als es einem vertraglichen Lizenznehmer möglich gewesen wäre. Die Verwendung der sechs Fotografien auf der Homepage des Betreibers ohne die Nennung der Fotografen verstößt gegen § 13 UrhG und führt zu einem Schadensersatz in Höhe eines 100%igen Zuschlags des üblichen Nutzungshonorars. Das Gericht begründet den doppelten Betrag damit, dass mit der fehlenden Namensnennung der Fotografen die Werbewirkung entfällt und somit den Fotografen Folgeaufträge entgehen.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 7 O 8506/07
  • Datum: 18. September 2008
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: §§ 13, 15, 19a, 31 Abs. 1, 72 Abs. 1, 97 Abs. 2 UrhG
  • Gericht: LG München I
  • Volltext:  www.aufrecht.de/index.php?id=5877

 

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RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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