Haftung des Plattformbetreibers bei Namensklau im Internet
Die
Konsequenzen des Urteils
Die missbräuchliche Verwendung von Kontaktdaten bereits registrierter Personen einer Internetplattform durch unbekannte Dritte verletzt deren Namensrecht. Sobald der Plattformbetreiber Kenntnis von diesem Rechtsverstoß erhält, haftet er als so genannter Störer auch für das rechtswidrige Verhalten von anderen Personen. Dabei muss der Betreiber alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine weitere gleichartige Beeinträchtigungen des Namensinhabers zu verhindern. Inwieweit dazu auch eine vor jeder Registrierung durchzuführende Identitätsprüfung gehören kann, wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das Gericht hat aber festgestellt, dass der in seinem Namensrecht Verletzte keinen Einblick in die technischen Möglichkeiten des Betreibers einer Versteigerungsplattform hat und von sich aus nicht erkennen kann, ob dem Betreiber der Einsatz einer bestimmten Maßnahme im Hinblick auf die internen Betriebsabläufe zumutbar ist. Deshalb muss ein Plattformbetreiber mitteilen, welche Schutzmaßnahmen er ergreifen kann und soweit diese Maßnahmen nicht ausreichen, weshalb ihm weitergehende Maßnahmen nicht zumutbar sind.
Der
Fall
Ein Nutzer der Internet-Plattform eBay war dort sowohl unter einem Pseudonym als auch unter seinem bürgerlichen Namen, seiner Anschrift, seinem Geburtsdatum und seiner E-Mailadresse registriert. Er teilte eBay mit, dass er durch die Reklamation eines Käufers erfahren habe, dass ein anderer, der auch unter einem Pseudonym bei eBay angemeldet war, unter seinem bürgerlichen Namen und seiner Anschrift einen Pullover verkauft hatte. Daraufhin wurde der Zugang unter diesem Pseudonym vom Handel auf eBay ausgeschlossen. Wenige Monate später erfuhr der Nutzer aufgrund einer Warenrückgabe, dass eine weitere Person unter Verwendung eines anderen Pseudonyms wiederum unter seinem bürgerlichen Namen Pullover verkaufte. Wenige Tage später schloss eBay auch diesen Zugang vom Handel auf ihrer Plattform aus und informierte den Nutzer darüber, dass sie nunmehr alle Anmeldungen, die über seine Kontaktdaten gelaufen seien, gesperrt habe. Mit dieser Maßnahme war der Nutzer jedoch nicht zufrieden und erwirkte deshalb eine einstweilige Verfügung mit der erreicht werden sollte, dass eBay künftig keine anderen Teilnehmer am Internethandel unter Verwendung eines Pseudonyms und seines bürgerlichen Namens und seiner Anschrift registrieren darf. Aus seiner Sicht war dieser Schritt notwendig, da eBay keine Vorkehrungen trifft, die verhindern, dass sich unbekannte Personen unter Verwendung seiner Identität als Nutzer einloggen und registrieren lassen können. Der Plattformbetreiber hält dem entgegen, dass er grundsätzlich nicht zu einer vorab vorzunehmenden zeitaufwendigen Identitätsprüfung verpflichtet ist. Der Nutzer sah sich deshalb zur Klageerhebung gezwungen und hatte damit auch Erfolg. Die Berufung des Plattformbetreibers gegen das Urteil hat das OLG zurückgewiesen. Mit dem Rechtsmittel der Revision zum BGH war eBay insoweit erfolgreich, als das Berufungsurteil aufgehoben und das OLG die versäumte Feststellung nachholen muss, inwieweit es dem Plattformbetreiber tatsächlich möglich und zumutbar ist, Vorkehrungen gegen diesen anonymen Missbrauch von Kontaktdaten bei der Registrierung zu treffen.
Die
Gründe
Der BGH sieht in der missbräuchlichen Verwendung von Kontaktdaten bereits registrierter Personen durch unbekannte Dritte eine Verletzung des Namensrechts im Sinne von § 12 BGB für die der Plattformbetreiber aber erst ab Kenntniserlangung als Störer einstehen muss. Allerdings haftet er auch für nachfolgende gleichartige Verstöße nur dann, wenn er zumutbare Maßnahmen ergreifen kann, um einen weiteren Verstoß zu verhindern. Dazu hatte das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, da es von einer grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers für künftige Verstöße ausging. Es muss deshalb noch Feststellungen darüber nachholen, inwieweit es eBay im vorliegenden Fall technisch möglich und zumutbar war, nach Kenntniserlangung von der ersten Namensanmaßung, eine weitere von Nutzern der Auktionsplattform begangene Verletzung des Namensrechts zu verhindern. Grundsätzlich muss dies der Verletzte beweisen. Ihn trifft die so genannte Beweislast. Gelingt ihm dies nicht, verliert er den Prozess. Der BGH hat diesen Fall zum Anlass genommen und festgestellt, dass der in seinem Namensrecht verletzte Nutzer einer Internetplattform keinen Einblick in die technischen Möglichkeiten des Betreibers hat und von sich aus nicht erkennen kann, ob eBay der Einsatz einer bestimmten Maßnahme im Hinblick auf die internen Betriebsabläufe zumutbar ist. Tut er das nicht, haftet er als Störer, denn erst aufgrund seines Vortrages wird der in seinem Namensrecht verletzte Nutzer in die Lage versetzt, bestehende und zumutbare Maßnahmen zu benennen, um eine weitere Verletzung seiner Rechte zu verhindern.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010