Registrierung einer Firmenbezeichnung als Domainnamen durch einen Nichtberechtigten ("afilias.de")
Die
Konsequenzen des Urteils
Grundsätzlich verletzt derjenige, der einen Domainnamen unter der Top-Level-Domain (TLD) ".de" unberechtigt registrieren lässt, das Namens- und Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- und Kennzeichenrecht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte mit seinem Namen oder Unternehmenskennzeichen unter einer anderen TLD im Internet erreichbar ist. Begründet wird dies damit, dass das Publikum erwarte, dass Unternehmen, die auf dem deutschen Markt tätig und im Internet präsent sind, unter ihrem eigenen Namen und der TLD ".de" auf einfache Weise im Internet aufgefunden werden können. Eine Verletzung des Namens- und Kennzeichenrechts liegt aber dann nicht vor, wenn das Namens- und Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist, es sei denn die Registrierung erfolgte rechtsmissbräuchlich (Domaingrabbing).
Der
Fall
Ein Unternehmen, das die Domainnamen unter der TLD ".info" registriert und verwaltet, ist seit Februar 2001 mit ihrer Bezeichnung "Afilias Limited" in das irische Gesellschaftsregister eingetragen. Im März 2001 hat sie die Eintragung dieser Bezeichnung als Gemeinschaftsmarke beantragt. Seit Mai 2001 vermarktet Sie unter dieser Unternehmensbezeichnung die TLD ".info" auch in Deutschland. Die Eintragung als Gemeinschaftsmarke erfolgte im April 2002. Bereits seit September 2000 bestand unter der Bezeichnung "Afilias" ein Konsortium, das sich um die Position als "Registry" für die TLD ".info" erfolgreich beworben hatte. Das Unternehmen sieht sich als Rechtsnachfolgerin dieses Konsortiums und Inhaberin der vorgenannten Unternehmensbezeichnung. Sie wendet sich deshalb gegen den Inhaber einer Domain, der im Oktober 2000 den Domainnamen "afilias.de" für sich hat registrieren lassen. Er behauptet, auf dieser Internetseite ein Partnerprogramm zu betreiben, das nur für zugelassene Partner zugänglich sei. Außerdem ist der Domaininhaber seit der Eintragung im Januar 2004 auch Inhaber der nationalen Wortmarke "Afilias". Das für die Registrierung der TLD ".info" zuständige Unternehmen sieht in diesem Verhalten eine Verletzung seines Unternehmenskennzeichen- und Namensrechts und hat deshalb Klage erhoben. Mit dieser will sie dem Inhaber der Domain verbieten lassen, die Internetadresse "www.afilias.de" weiter zu nutzen und/oder reserviert zu halten. Die Klage hat das LG abgewiesen. Dagegen hat das Unternehmen erfolgreich Berufung eingelegt. Dies hatte zur Folge, dass nunmehr der Inhaber der Domain mit dem Rechtsmittel der Revision gegen die Entscheidung des OLG vorgeht und letztendlich der BGH entscheiden musste.
Die
Gründe
Der BGH greift im vorliegenden Fall auf das Namensrecht nach § 12 BGB zurück und wendet nicht die markenrechtlichen Vorschriften (§§ 5, 15 MarkenG) an. Dies ergibt sich für das Gericht daraus, dass die Registrierung einer Internet-Adresse und die Verwendung eines Domainnamens nicht automatisch zu einer Nutzung im geschäftlichen Verkehr führen. Vielmehr muss man im Zweifel stets von einer rein privaten Nutzung ausgehen, wenn nicht positiv festgestellt wird, dass die Verwendung des Domainnamens der eigenen oder fremden erwerbswirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit dient. Lediglich die Behauptung des Domaininhabers, wonach unter der Internet-Adresse ein Partnerprogramm betrieben werde, hat folglich nicht ausgereicht, um die Nutzung der Bezeichnung "www.afilias.de" dem geschäftlichen Bereich zuordnen zu können.
Mit der Vermarktung der TLD ".info" in Deutschland im Mai 2001 liegt eine Ingebrauchnahme der Firmenbezeichnung "Afilias Limited" durch das registrierende Unternehmen vor. Ein Gebrauch des Namens "Afilias" durch den Inhaber der Domain ist bereits mit deren Registrierung gegeben. Dadurch liegt ein unbefugter Gebrauch der Bezeichnung "Afilias" durch den Domaininhaber vor, da ihm keine Rechte an diesem Namen zustehen. Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber der Internet-Adresse weder das Eigentum an dem Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht. Auch der Umstand, dass das registrierende Unternehmen mit seinem Namen unter der TLD ".info" im Internet erreichbar ist, ist nach Auffassung des Gerichts unbeachtlich, da man erwarte, dass Unternehmen, die auf dem deutschen Markt tätig und im Internet präsent sind, unter ihrem eigenen Namen und der TLD ".de" auf einfache Weise im Internet aufgefunden werden können.
Ein Recht an der Bezeichnung kann ausnahmsweise mit der Nutzung des Domainnamens entstehen, wenn darin ein Hinweis auf den Geschäftsbetrieb zu sehen ist. Der BGH hatte bereits früher entschieden, dass der Inhaber eines identischen Unternehmensnamens im Allgemeinen nicht verhindern kann, dass in einer anderen Branche durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebs eine Berechtigung an der Verwendung eines identischen Domainnamens entsteht. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von einer Nutzung im privaten Bereich aus, sodass sich daraus keine Berechtigung zum Gebrauch des Namens "Afilias" ergeben kann. Auf sein Markenrecht kann sich der Inhaber der Domain schon deshalb nicht berufen, da die Wortmarke erst im Januar 2004 und somit nach dem Mai 2001 eingetragen wurde.
Das Namensrecht des registrierenden Unternehmens war allerdings erst mit der Vermarktung der TLD ".info" im Mai 2001 und somit erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber im Oktober 2000 entstanden. Dabei ist es nach der Auffassung des BGH unbeachtlich, dass bereits im September 2000 ein Konsortium mit dem Namen "Afilias" zwecks Erlangung der Position eines "Registry" bestand. In solchen Fällen, in denen der Domaininhaber einen Domainnamen registrieren lässt und erst im Anschluss daran ein Namensrecht entsteht, gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Begründet wird dies damit, dass der Domaininhaber durch die Registrierung zwar kein absolutes Recht an dem Domainnamen erwirbt, aber durch den Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle ein relativ wirkendes eigentumsähnliches Nutzungsrecht erhält. Außerdem kann derjenige, der eine Unternehmenskennzeichnung auch als Internetadresse benutzen möchte, vor der Wahl seiner Firmenbezeichnung unschwer prüfen, ob der entsprechende Domainnamen noch verfügbar ist. Anders verhält es sich nur dann, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht registrieren lässt, sich diesen von dem Inhaber einer entsprechenden Firmenbezeichnung abkaufen zu lassen. Dies hatte das registrierende Unternehmen vorgetragen. Da das OLG dazu keine Feststellungen getroffen hatte, konnte der BGH nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dem Berufungsgericht vorzulegen.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010