Abfällige Produktbewertung in einem moderierten Internetforum
Die
Konsequenzen des Urteils
Kritische Meinungsäußerungen zu Produkten oder Waren eines Gewerbetreibenden, die im Rahmen eines moderierten Meinungsforums gemacht werden, müssen grundsätzlich hingenommen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die abfällige Wertung nicht dazu dient, sich mit der Sache auseinanderzusetzen, sondern den Gewerbetreibenden gezielt zu diffamieren.
Der
Fall
Die Herstellerin von Wasserbetten vertreibt europaweit Wasserbetten über den Fachhandel. Unter einem Pseudonym äußerte sich ein Forumsteilnehmer auf einer Internetplattform für Wasserbetten kritisch über ein Produkt der Herstellerin. An der sich daran anschließenden Diskussion nahmen auch die Moderatoren des Forums durch mehrere Beiträge teil. Die Herstellerin von Wasserbetten vertritt die Auffassung, dass diese Diskussionsbeiträge sie beleidigen, verächtlich machen, oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen und somit einen Eingriff in ihr Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellen. Sie will deshalb das Verbreiten von Aussagen wie zum Beispiel: "Bett und Service des Herstellers sind zweitklassig - nie wieder" gerichtlich verbieten lassen. Die Betreiberin des Forums vertritt die Auffassung, dass es sich bei den angegriffenen Aussagen um Meinungsäußerungen handelt, die wegen der grundrechtlich garantierten Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG nicht verboten werden können. Das LG hat das Begehren der Herstellerin von Wasserbetten als unbegründet zurückgewiesen.
Die
Gründe
Ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWG; §§ 824, 1004 analog BGB setzt ein Behaupten oder ein Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen voraus, die geeignet sind, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Die vorgenannten Paragrafen schützen nicht vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises geprüft werden kann. Enthalten Äußerungen sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen oder Werturteile muss geprüft werden, ob die Äußerung insgesamt durch ein Werturteil geprägt ist oder ob überwiegend vermischt mit Wertungen über tatsächliche Vorgänge oder Zustände berichtet wird. Diese Wertung erfolgt objektiv aus der Sicht eines unvoreingenommenen, verständigen und interessierten Publikums und nicht subjektiv aus der Sicht des Verfassers oder des Betroffenen. Schließlich sind für die Wertung alle Artikel der Teilnehmer an dem Internetforum sowie sämtliche Beiträge der Moderatoren heranzuziehen. Das Gericht stuft die Äußerung "Bett und Service des Herstellers sind zweitklassig - nie wieder" insgesamt als Meinungsäußerung ein. Das LG stellt dazu fest, dass es keine feststehende Abgrenzungsmerkmale zwischen erst-, zweit- und niederklassiger Leistung gibt, und somit die Einstufung einer Leistung oder Ware als erst- oder zweitklassig lediglich dem subjektiven Empfinden des Verfassers entstammt. Der zweite Teil der Äußerung "nie wieder" bezieht sich auf den ersten Teil der Aussage und bezieht sich nur auf den Haushalt des Verfassers. Diese Meinungsäußerung ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht unzulässig, da sich ein Gewerbebetrieb einer Kritik seiner Leistung stellen muss. Das LG unterscheidet deshalb grundsätzlich nicht zwischen Beiträgen zum geistigen Meinungskampf und Äußerungen über die Bewertung von Waren und Leistungen. Es hält eine abfällige Wertung nur dann für unzulässig, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache sondern die Diffamierung des Betreffenden im Vordergrund steht. Das Gericht hat weder in der vorgenannten Äußerung noch in den nachfolgenden Beiträgen der Forumsteilnehmer und Moderatoren eine herabwürdigende Meinungsäußerung gesehen.
Die Recherche
Aktenzeichen: 8 O 407/07
Datum: 17. Januar 2008
Rechtskräftig:
nicht bekannt
Rechtsgrundlage: §§ 824, 1004 analog BGB; §§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWG
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010