Keine Einwilligung für gewerbliche E-Mail-Anfragen durch Angabe der Mail-Adresse auf der privaten Homepage
Die
Konsequenzen des Urteils
Die unaufgeforderte Zusendung von Werbemails an Privatpersonen oder an Gewerbetreibende stellt eine wettbewerbswidrige Belästigung dar. Dies gilt sowohl für Werbung mit der der Absender seine Waren und Dienstleistungen absetzen will als auch für Nachfragen, die dem Bezug von Waren und Dienstleistungen des Empfängers dienen. Eine konkludente Einwilligung in die Zusendung dieser Nachfragen ist grundsätzlich dann gegeben, wenn auf der Website des Gewerbetreibenden oder des Freiberuflers eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angegeben ist. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf einer privaten Homepage stellt dagegen keine konkludente Einwilligung zum Empfang gewerblicher Anfragen dar.
Der
Fall
Der Betreiber eines Online-Fußballspiels versandte an einen eingetragenen Fußballverein eine E-Mail, die den Wunsch auf Platzierung eines Werbebanners auf der Homepage des Vereins enthielt. Für jeden User, der sich über das Werbebanner für das Online-Fußballspiel anmeldet, sollte der Verein eine Prämie von 5 Euro erhalten. Ein Verbraucherschutzverband hält die unaufgeforderte Zusendung der E-Mail für wettbewerbswidrig und hat nach erfolgloser Abmahnung Klage erhoben. Dieser Klage hat das LG stattgegeben. Dagegen hat der Betreiber mit Erfolg Berufung eingelegt. Der Verbraucherschutzverband reagierte darauf mit dem Rechtsmittel der Revision und hat beim BGH erreicht, dass der Betreiber nunmehr endgültig Mails nicht mehr unaufgefordert an den eingetragenen Verein versenden darf.
Die
Gründe
Nach Auffassung des BGH hat der Betreiber des Online-Fußballspiels wettbewerbswidrig gehandelt, so dass er es künftig unterlassen muss, unaufgefordert eine E-Mail an den Fußballverein zu senden. Das Verbot Werbemails ohne Einwilligung zu versenden, ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Diese Vorschrift erfasst sowohl die Absatzwerbung als auch Nachfragemaßnahmen, die sich auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen richten, die ein Unternehmen für seine eigene Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötigt. Das Gericht räumt zwar ein, dass man mit dem Begriff der Werbung in erster Linie Maßnahmen verbindet, die auf die Förderung des Absatzes der eigenen Produkte und Dienstleistungen gerichtet sind, stellt aber klar, dass es für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines E-Mail-Kontos keinen Unterschied macht, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder Nachfragen nach seinen Waren oder Dienstleistungen. Somit war es im vorliegenden Fall unerheblich, dass der Betreiber nicht eine Teilnahme am Online-Fußballspiel per Mail beworben hat, sondern per Anfrage-Mail auf der Homepage des Vereins einen Werbebanner platzieren und für jede Anmeldung über diesen Banner 5 Euro zahlen wollte. Allerdings sieht der BGH in der Veröffentlichung einer E-Mail-Adresse auf der Homepage des Gewerbetreibenden oder Freiberuflers eine konkludente Einwilligung in die Übermittlung von Anfragen kommerziellen Inhalts. Dies gilt jedoch nicht für die zur Kontaktaufnahme eingerichtete E-Mail-Adresse eines Sportvereins, da diese sich in erster Linie an Personen richtet, die Interesse an der Vereinsarbeit haben. Das Interesse an weiteren Einnahmen des Vereins z.B. durch den Verkauf von Fanartikeln oder Bandenwerbung oder auch Bannerwerbung gehört nach Auffassung des Gerichts nicht zur typischen Vereinstätigkeit entsprechend dem Vereinszweck, sondern ist ein untergeordnetes Hilfsgeschäft. Abschließend stellt das Gericht fest, dass für Anfragemaßnahmen dieser Art andere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme bestehen. Als Beispiel nennt der BGH die herkömmliche Post.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010