Anforderungen an ein Altersverifikationssystem zum Schutze Jugendlicher vor pornographischen Inhalten im Internet
Die
Konsequenzen des Urteils
Die Eingabe einer Ausweisnummer, sowie der Postleitzahl des Ausstellungsorts reicht nicht aus, um Minderjährige vor pornographischen Internetangeboten zu schützen. Dies gilt auch dann, wenn zusätzlich eine Adresse, Kreditkartennummer oder Bankverbindung einzugeben und ein geringfügiger Geldbetrag zu zahlen ist. Erforderlich ist eine persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung bei der Registrierung im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens.
Der
Fall
Der Anbieter eines Altersverifikationssystems für Erwachsenenangebote im Internet bemängelt das System "ueber18.de" eines Konkurrenten, da es nicht zuverlässig verhindere, dass Minderjährige Zugang zu pornographischen Internetseiten erlangen. Dieses System verlangt zunächst die Eingabe einer Personalausweis- oder Reisepassnummer. In einer Version ist zusätzlich die Angabe der Postleitzahl des Ausstellungsorts erforderlich. Eine weitere Version verlangt zusätzlich einen Namen, eine Adresse und eine Kreditkartennummer oder Bankverbindung für die Überweisung eines Betrages von 4,95 EUR. Die Angaben aus dem Personalausweis werden nicht kontrolliert, sondern lediglich auf Plausibilität geprüft. Auf der Website "ueber18.de" werden Betreiber pornographischer Internetseiten genannt, die das vorgenannte Altersverifikationssystem verwenden. Von dort erhält man nach Eingabe der geforderten Angaben Zugang zu den Inhalten der Kunden. Nach Auffassung des konkurrierenden Anbieters verstößt dieses System gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und gegen das Strafgesetzbuch. Mit seiner Klage will er erreichen, dass der Konkurrent dieses Jugendschutzsystem nicht mehr ohne persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung bei der Registrierung anbietet. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf seine Berufung hat das OLG dem Begehren entsprochen. Dagegen hat der Anbieter des Systems "ueber18.de" Revision< eingelegt, die der BGH zurückgewiesen hat.
Die
Gründe
Nach Auffassung des BGH kann das Altersverifikationssystem "ueber18.de" in sämtlichen Versionen nicht sicher im Sinne des § 4 Abs. 2 JMStV verhindern, dass Minderjährige Zugang zu Internetseiten mit pornographischen Inhalten erhalten. Es bestehe die Möglichkeit, dass sich Jugendliche die Ausweispapiere von Eltern oder erwachsenen Freunden beschafften und somit ohne weiteres das System überwinden könnten. Ein ausreichendes Zugangshindernis stelle auch nicht die Überweisung eines Geldbetrages dar, da eine Vielzahl Jugendlicher über ein eigenes und von den Eltern nicht regelmäßig kontrolliertes Girokonto verfügen. Derjenige, der ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer bei der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen. Dies gilt zumindest dann, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist. Der Anbieter des Altersverifikationssystem "ueber18.de" ist somit zur Unterlassung gemäß den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG verpflichtet.
Zusätzlich haftet er auch als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung dadurch, dass er nicht nur die Software, sondern über seine Website Jugendlichen einen gebündelten Zugang über die Kundenliste zu pornographischen Internetseiten ohne ausreichendes Altersverifikationssystem ermöglicht. Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Die Haftungsprivilegierung für Telemediendienste nach den §§ 7 ff. TMG gilt nicht für Hyperlinks. Demnach haftet der Linksetzende auch für fremde Inhalte, soweit er sich diese zu eigen macht.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010