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Urteile

Keine Hinweispflicht auf die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften im Fernabsatzhandel

Die Konsequenzen des Urteils
Im Fernabsatz besteht für den Anbieter nach der Preisangabenverordnung eine generelle Hinweispflicht, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist. Diese Verpflichtung gilt somit nicht nur für das gewerbsmäßige Angebot von Waren oder Leistungen an den Letztverbraucher, sondern auch für die Werbung bezogen auf das konkrete Angebot. Höchstrichterlich ist nunmehr auch entschieden, dass dieser Hinweis nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Preisangabe erfolgen muss. Ein klarer und unmissverständlicher Sternchenhinweis kann ausreichend sein. Dagegen ergibt sich aus dem Fernabsatzrecht keine Verpflichtung auf die dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinzuweisen und über deren Inhalt zu informieren.

Der Fall
Ein Unternehmen, das Oberbekleidung und Accessoires im Wege des Fernabsatzes vertreibt, warb in einem Kulturmagazin, im Radio und im Fernsehen für Kaschmirpullover und eine Armbanduhr. Die Werbung enthielt keinen Hinweis auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer, wobei Kunden nur über eine angegebene Internetadresse und eine Telefonnummer Kontakt zum Unternehmen aufnehmen konnten. Ein Konkurrent sieht in dem fehlenden Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Zusätzlich beanstandet er einen Verstoß gegen die Informationspflichten im Fernabsatzhandel, der sich daraus ergebe, dass das Unternehmen nicht spätestens bei Lieferung der Ware in Textform über das für den Verbraucher maßgebliche Gewährleistungsrecht informiere. Diese Verpflichtung besteht nach Auffassung des Konkurrenten auch dann, wenn mangels vertraglicher Vereinbarung die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften gelten. Das LG hatte die Unterlassungsklage des Konkurrenten abgewiesen. Auf dessen Berufung hat das OLG das Urteil des LG abgeändert und dem Begehren des Konkurrenten entsprochen. Daraufhin legte das Unternehmen gegen die Entscheidung des OLG Revision ein und erhielt zumindest teilweise das gewünschte Urteil.

Die Gründe
Der BGH stellt in seiner Entscheidung zunächst klar, dass die Verpflichtung zum Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV nicht nur für das gewerbsmäßige Angebot von Waren oder Leistungen an den Letztverbraucher gilt, sondern auch für die Werbung bezogen auf das konkrete Angebot. Somit begründet § 1 Abs. 2 PAngV eine generelle Pflicht des Anbieters, im Fernabsatz anzugeben, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist. Der gegen die konkrete Werbung gerichtete Unterlassungsanspruch des Konkurrenten gegen das Unternehmen ergibt sich aus den §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG. Zu der Platzierung dieses Hinweises hat sich das Gericht auch geäußert und festgestellt, dass sich weder aus § 1 Abs. 2 PAngV noch aus § 1 Abs. 6 PAngV ergibt, dass in unmittelbaren Zusammenhang mit dem angegebenen Preis auf die darin enthaltene Umsatzsteuer hingewiesen werden muss. Deshalb kann der Hinweis in der Anzeigenwerbung auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis erfolgen. Auch für Werbespots gibt es keine Verpflichtung, Preis und Inhalt in unmittelbarem Zusammenhang wiederzugeben.

Mit seinem zweiten Unterlassungsbegehren hatte der Konkurrent allerdings keinen Erfolg. Nach Auffassung des BGH ist der Unternehmer nach § 312c Abs. 2 BGBBGB, § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV nicht verpflichtet, einen Verbraucher darüber zu informieren, dass dem Vertragsverhältnis die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zugrunde liegen und welchen Inhalt die gesetzlichen Bestimmungen haben. Eine Informationspflicht besteht nur dann, wenn die Vertragsparteien vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht abweichen. Nur an der Kenntnis von Gewährleistungsbedingungen, die vom Gesetz abweichen, hat der Verbraucher ein besonderes Interesse, weil er sich darüber nur bei seinem Vertragspartner informieren kann.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: I ZR 22/05
  • Datum: 04. Oktober 2007
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 und 6 PAngV; § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV
  • Gericht: BGH Karlsruhe
  • Volltext:  www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliot...

 

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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