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Urteile

Kontaktformular auf der Website ersetzt nicht die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse im Impressum

Die Konsequenzen des Urteils
Der Einzelunternehmer muss auf seiner Website die Rechtsform des Unternehmens und die Person des Eigentümers eindeutig bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn er lediglich den Unternehmensnamen angibt und einen Verantwortlichen in einer Funktion nennt, in der man auch im Angestelltenverhältnis tätig sein kann und deshalb nicht Eigentümer sein muss. Ein Kontaktformular, das die E-Mail-Adresse des Unternehmens nicht nennt, ersetzt nicht die Verpflichtung zur Angabe der E-Mail-Adresse auf der Website.

Der Fall
Der Herausgeber eines Anzeigenblatts beanstandet das Impressum eines konkurrierenden Unternehmens, das nur den Namen des Verlagsleiters und den Verlagsnamen aber nicht die Rechtform enthält. Außerdem wird auch nicht der Unternehmensinhaber als solcher benannt. Schließlich enthält die Website ein Kontaktformular, wobei aber eine wahrnehmbare E-Mail-Adresse als solche weder dort noch im Impressum angegeben ist. Der Herausgeber hat deshalb den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das LG hat dem Antrag stattgegeben, wonach es das konkurrierende Unternehmen zu unterlassen hat, die Website ohne die beanstandeten Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz zu betreiben.

Die Gründe
Nach Auffassung des LG besteht für einen Einzelunternehmer die Pflicht, auf seiner Website die Rechtsform des Unternehmens und die Person des Eigentümers eindeutig bezeichnet anzugeben. Es reicht demnach nicht aus, wenn im vorliegenden Fall nur der Name des Verlags genannt wird. Die zusätzliche Nennung einer Person als Verlagsleiter genügt den Anforderungen aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ebenso wenig, da ein Verlagsleiter nicht der Inhaber des Unternehmens sein muss, sondern auch im Angestelltenverhältnis tätig sein kann. Außerdem genügt ein Kontaktformular, mit dem der Kontakt zum Unternehmen hergestellt werden kann, nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Nach Auffassung des Gerichts verlangt die vorgenannte Vorschrift nicht eine technische Vorrichtung zur Kontaktaufnahme, sondern Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist typischerweise die E-Mail-Adresse. Letztendlich muss es für den Interessenten erkennbar sein, auf welche Weise er elektronisch mit dem Unternehmen in Kontakt treten kann, ohne gleich ein Kontaktformular ausfüllen zu müssen. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz ist unlauter nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und begründet somit einen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 44 O 79/07
  • Datum: 19. September 2007
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: §§ 5 Abs. 1 Nr. 1und 2 TMG; 3, 4 Nr. 11 UWG
  • Gericht: LG Essen
  • Volltext (offline): MultiMedia und Recht (MMR) 2008, S. 196

 

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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