Verwendung von Marken in einer Online-Versteigerungsplattform ohne entsprechendes Warenangebot
Die
Konsequenzen des Urteils
Die Verwendung eines fremden Markennamens in einer Online-Versteigerungsplattform, obwohl dort keine Ware dieser Marke angeboten wird, stellt eine Markenverletzung dar. Will der Portalbetreiber damit zum Ausdruck bringen, dass er an einer Versteigerung dieser Markenprodukte auf seiner Plattform interessiert ist, dann darf er nur eine Gattungsbezeichnung verwenden.
Der
Fall
Ein Unternehmen vertreibt exklusive Damenbekleidung unter der Marke "JETTE". Der Betreiber eines Portals für Internetauktionen listet auf den dazugehörigen Internetseiten Markenartikel auf. Dort befindet sich auch die Angabe "Jette (0)". Dadurch werden bei der Eingabe der Worte "Jette Joop Schmuck" als Suchbegriff in Internetsuchmaschinen die Internetseiten des Portalbetreibers angezeigt, obwohl dort kein JETTE-Produkt angeboten wird. Das Unternehmen sieht sich dadurch in seinen Markenrechten verletzt und sieht darin auch ein unlauteres Verhalten nach den §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. Es hat deshalb den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren will das Unternehmen ein Unterlassen der Markenbenutzung durch den Portalbetreiber erreichen.
Die
Gründe
Das Oberlandesgericht kommt zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des Betreibers der Versteigerungsplattform eine Markenverletzung darstellt und hält folglich den Unterlassungsanspruch nach den §§ 14, 15, 23 MarkenG für begründet. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass das "Nicht-Angebot" in Form der Angabe "Jette (0)" auf den Internetseiten des Portals, die Suchmaschinentechnik ausnutze, um Interessenten für JETTE-Markenprodukte durch Eingabe des Suchworts "Jette" planmäßig auf die Internetseiten zu führen. Das OLG sieht darin eine Beeinflussung des Auswahlverfahrens von Suchmaschinen und vergleicht dieses Verhalten mit einer Markenverletzung durch die Verwendung von Metatags. Der Einwand des Betreibers, wonach er mit dem Hinweis "Jette (0)" nur ausdrücken wollte, dass er an der Versteigerung von JETTE-Produkten interessiert sei, lässt das Gericht nicht gelten. Demnach ist es für ein Internetversteigerungsunternehmen ausreichend nur die Waren anzugeben, die tatsächlich versteigert werden. Für Versteigerungsangebote an denen der Betreiber ein Interesse hat, reicht es aus, wenn er diese allgemein umschreibt, indem er im vorliegenden Fall z.B. die Bezeichnung "Markenschmuck" als Unterkategorie von Markenprodukten verwendet. Die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche musste nicht mehr geprüft werden, da das Wettbewerbsrecht gegenüber dem Markenrecht nur subsidiär zu Anwendung gelangt.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010