Die
Konsequenzen des Urteils
Im Online-Handel muss der Hinweis, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer-und Versandkosten anfallen, nicht auf derselben Internetseite in unmittelbarer Nachbarschaft der jeweiligen Preisangaben zu finden sein. Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren oder ihrer Beschreibungen ist somit nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist z.B. eine so genannte Sternchen-Fußnote auf derselben Seite oder ein unzweideutiger Link auf eine nachgeordnete Seite, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Es genügt allerdings nicht, wenn sich der Verbraucher die Informationen in anderen über Links erreichbaren Rubriken, wie z.B. unter dem Menüpunkt "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder "Service" selbst suchen muss. Ebenso reicht es nicht aus, wenn der Verbraucher die erforderlichen Informationen erst mit dem Einlegen der Waren in den virtuellen Warenkorb erhält.
Der
Fall
Ein Internetversandhandel warb auf seiner Website für Computer und Geräte der Unterhaltungselektronik. Neben einigen der beworbenen Artikel stand der Preis, der weder einen Hinweis auf die Umsatzsteuer noch einen Hinweis auf etwaige Liefer- und Versandkosten enthielt. Diese Angaben befanden sich unter den Menüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" auf nachgeordneten Seiten. Im Zuge des Bestellvorgangs wurden nach Auswahl der Artikel die Preise der Waren, die anfallenden Versandkosten und der Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer im Einzelnen ausgewiesen. Eine Mitbewerberin hält diese Internetwerbung für wettbewerbswidrig, da sie gegen die Preisangabenverordnung verstoße. Der Internetversandhandel ist anderer Ansicht und hält es für ausreichend, dass die allgemeinen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten mit zwei Klicks unter den Menüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" zu erreichen seien. Außerdem würden die Informationen rechtzeitig im Rahmen des Bestellvorgangs gemacht, der jederzeit noch abgebrochen werden könne. Die Mitbewerberin erhob erfolgreich Klage beim Landgericht Hamburg. Keinen Erfolg hatte der Internetversandhandel mit seiner Berufung zum OLG. Schließlich war er mit seiner Revision beim Bundesgerichtshof teilweise erfolgreich.
Die
Gründe
Entgegen der Vorinstanz vertritt der BGH nicht die Auffassung, dass sich die Angaben zur Umsatzsteuer und den Versandkosten jeweils unmittelbar neben den Preisen der einzelnen Waren befinden müssen. Für das höchste deutsche Zivilgericht werden die Anforderungen aus § 1 Abs. 6 PAngV z.B. auch durch eine so genannte Sternchen-Fußnote auf derselben Seite oder durch einen unzweideutigen Link auf eine nachgeordnete Seite erfüllt. Der BGH begründet dies damit, dass den Verbrauchern bekannt sei, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Der Internetnutzer gehe auch selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Deshalb kann es im Einzelfall genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Es reicht aber nicht aus, dass sich der Verbraucher die notwendigen Informationen in anderen über Links erreichbare Rubriken, wie zum Beispiel unter den Menüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder "Service" selbst suchen muss. Erhält der Verbraucher die Hinweise erst im Zuge der Bestellung, liegt keine alsbaldige Information im Sinne des § 1 Abs. 6 PAngV
vor. Schließlich hat der BGH nunmehr höchstrichterlich festgestellt, dass es sich bei den Vorschriften der Preisangabenverordnung um Marktverhaltensregeln handelt. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformationen Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern. Ein Verstoß gegen die PAngV führt somit zur Wettbewerbswidrigkeit nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Die Recherche
Aktenzeichen: I ZR 143/04
Datum: 04. Oktober 2007
Rechtskräftig:
ja
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 und Abs. 6 PAngV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010