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Urteile

Nutzung einer geographischen Bezeichnung als Domainname (schlaubetal.de)

Die Konsequenzen des Urteils
Auch Städte und Gemeinden können sich auf den Namenschutz aus dem BGB berufen und haben somit einen Anspruch auf ihren Domainnamen zumindest unter der Top-Level-Domain ".de" und ".info". Dies gilt allerdings nicht in Bezug auf eine geographische Bezeichnung für eine ganze Region, soweit die Gebietskörperschaft nur einen Teil dieser Region einnimmt.

Der Fall
Die Gemeinde Schlaubetal entstand im Jahre 2003 durch den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden. Das Schlaubetal ist eine Urlaubs- und Ausflugsregion mit gleichnamigen Naturpark in Brandenburg. Das "Amt Schlaubetal" macht gegenüber dem Inhaber der Domain "schlaubetal.de" die Verletzung seines Namensrechts geltend und verlangt die Freigabe der Domain. Insbesondere weist das Amt darauf hin, dass erst mit Klageerhebung die Website genutzt worden sei und deshalb die Registrierung der Domain nur zum Zwecke der Blockierung erfolgt sei. Der Inhaber der Domain bestreitet eine Namensrechtsverletzung, da Gattungsbegriffen und geographischen Bezeichnungen keine Unterscheidungskraft zukomme und somit das Amt nur einen Anspruch auf die Domain "amt-schaubetal.de" habe. Nachdem der Inhaber der Domain nicht auf die Abmahnung reagiert hatte, erhob das Amt Klage auf Unterlassung der Nutzung der Domain "schaubetal.de" und auf deren Freigabe. Das Landgericht wies die Klage zurück und auch mit dem Rechtsmittel der Berufung hatte das Amt keinen Erfolg.

Die Gründe
Nach Auffassung des OLG Brandenburg ist die Klage unbegründet, da das Amt nicht in seinem Namensrecht nach § 12 BGB verletzt ist. Bei dem Begriff "Schlaubetal" handelt es sich um eine geographische Bezeichnung für einen Naturpark, der Teil eines Landkreises ist und geographisch nicht mit dem Amts- und Gemeindebereich übereinstimmt. Das "Amt Schlaubetal" und die Gemeinde nehmen nur den nördlichen Teil des Naturparks ein. Deshalb erwarten die Verkehrskreise unter der Domain "schlaubetal.de" keine Informationen über das Amt und die Gemeinde, sondern touristische Informationen zur Ferienregion Schlaubetal. Als geographische Bezeichnung für eine Urlaubs- und Ausflugsregion fehlt dem Namen Schlaubetal somit die Unterscheidungskraft sowohl hinsichtlich dem Amt Schlaubetal als Verwaltungseinrichtung als auch der Gemeinde Schlaubetal als Gebietskörperschaft. Da die Gemeinde Schlaubetal den Namen einer gesamten als Naturpark bekannten Region ausgewählt hat, in der sie nur einen winzigen Teil einnimmt, muss sie der Domain den Zusatz "Gemeinde" beifügen. Somit kommt dem Amt kein Unterlassungs- und Freigabeanspruch in Bezug auf die Domain "schlaubetal.de" zu.

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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