Eine Widerrufbelehrung muss die Pflichten und die Rechte des Verbrauchers nennen
Die
Konsequenzen des Urteils
Die Widerrufsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine wirksame Belehrung muss deshalb die Pflichten und die Rechte des Verbrauchers im Falle eines Widerrufs nennen. Dazu gehört auch, dass nicht nur der Verbraucher sondern auch der Unternehmer die empfangenen Leistungen und gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben hat. Dies gilt nicht nur für das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften sondern auch bei Fernabsatzverträgen. Der Verweis des BGH auf das amtliche Muster für eine Widerrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV lässt vermuten, dass deren unveränderte Übernahme trotz bestehender Mängel zu einer wirksamen Widerrufsbelehrung führt. Ausdrücklich bestätigt ist dies höchstrichterlich nach wie vor nicht.
Der
Fall
Ein Unternehmen bot in der Wohnung einer Hausbesitzerin durch seinen Handelsvertreter Fassadenanstrich- und Fassadenputzarbeiten zu einem Festpreis an. Die Hausbesitzerin unterzeichnete daraufhin ein Bestellformular, das auf der Rückseite eine Widerrufsbelehrung enthielt. Danach steht der Bestellerin ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu, wobei die Widerrufsfrist mit Aushändigung der Belehrung beginnt. Die Widerrufsbelehrung enthielt noch Ausführungen über die Pflichten der Bestellerin im Falle des Widerrufs. Einige Tage nach der Unterzeichnung erhielt die Hausbesitzerin eine Auftragsbestätigung. Innerhalb von zwei Wochen nachdem die Bestellerin die Bestätigung erhalten hatte, widerrief sie ihre Bestellung. Sie war nicht fristgemäß, soweit man die Aushändigung der Belehrung für deren Berechnung zugrunde legt. Das Unternehmen beruft sich auf seine Vertragsbedingungen und verlangt die Zahlung von 36 % der vereinbarten Vergütung. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben die Zahlungsklage abgewiesen. Dieser Entscheidung hat sich auch der BGH auf die Revision des Unternehmens angeschlossen.
Die
Gründe
Der BGH stellt zunächst fest, dass der Bestellerin als Verbraucherin ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften nach den §§ 312, 355 BGB zusteht. Inwieweit eine Widerrufsfrist bereits vor Vertragsschluss durch Aushändigung der Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt werden konnte, musste das Gericht nicht entscheiden, da bereits eine wirksame Widerrufsbelehrung nicht vorlag. Die Frist beginnt nämlich erst dann zu Laufen, wenn die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Im vorliegenden Fall enthält die Belehrung des Unternehmens lediglich Hinweise auf die Pflichten der Widerrufenden und weist nicht auf ihre Rechte nach den §§ 312 Abs. 2, 357 Abs. 1 und 3 BGB hin. Deshalb hätte es darüber belehren müssen, dass nicht nur ein Verbraucher sondern auch ein Unternehmen die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben hat. In diesem Zusammenhang weist der BGH darauf hin, dass das Unternehmen nicht das vom Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV abgedruckte Muster einer Widerrufsbelehrung verwendet hatte und sich schon deshalb nicht auf eine wirksame Widerrufsbelehrung berufen konnte. In dem vorgenannten Muster heißt es, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind. Die Widerrufsbelehrung des Unternehmens enthielt eine einseitige Darstellung, da sie nur darüber informierte, dass der Verbraucher die Pflicht zur Rückgewähr und zur Herausgabe gezogener Nutzungen hat.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010