Die
Konsequenzen des Urteils
Die private Nutzung des PC oder des Internetanschlusses während der Arbeitszeit kann auch dann zu einer Kündigung führen, wenn sie nicht ausdrücklich untersagt ist. Als Pflichtverletzung wird die Gefahr einer Vireninfektion durch das erhebliche Herunterladen von Dateien, die Rufschädigung des Arbeitgebers durch den Zugriff auf strafbare oder pornografische Inhalte und die Verursachung zusätzlicher Kosten durch das Surfen im Internet und während der Arbeitszeit angesehen. Grundsätzlich muss einer Kündigung eine Abmahnung vorausgehen. Sie ist nur bei schweren Pflichtverstößen entbehrlich. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer das Internet oder den PC während der Arbeitszeit zeitlich in erheblichem Umfang privat nutzt. Zusätzlich muss der Zweck der Nutzung und die damit verbundene mögliche Rufschädigung des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit berücksichtigt werden.
Der
Fall
Ein Unternehmen stellte bei der Überprüfung des Dienstcomputers eines Bauleiters fest, dass auf dem PC Bild- und Videodateien mit teilweise erotischem Inhalt abgespeichert und im Internet Erotikseiten aufgesucht wurden Für einige Tage, an denen die genannten Dateien aufgerufen wurden, hatte der Bauleiter Überstunden abgerechnet. Eine betriebliche Regelung über die private Nutzung des PC am Arbeitsplatz besteht nicht. Aufgrund dieses Verhaltens kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Der Bauleiter wandte sich gegen diese Kündigung und verklagte seinen Arbeitgeber auf Weiterbeschäftigung. Er bestreitet die private Nutzung des PC und den Vorwurf erotische Inhalte angesehen beziehungsweise im Internet aufgerufen zu haben. Das Unternehmen hält daran fest, dass die ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sei. Das Arbeitsgericht teilte nicht diese Auffassung und verurteilte das Unternehmen zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Bauleiters. Gegen diese Entscheidung legte das Unternehmen Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht wies daraufhin die Klage des Bauleiters ab, da es zumindest eine ordentliche Kündigung für zulässig ansah. Nun war wieder der Bauleiter am Zuge, der mit dem Rechtsmittel der Revision seine Weiterbeschäftigung erreichen möchte.
Die
Gründe
Das BAG konnte den vorliegenden Fall nicht endgültig entscheiden, da es das Landesarbeitsgericht versäumt hatte, einige entscheidungserhebliche Feststellungen zu treffen. Das Gericht hat jedoch die Gelegenheit genutzt, dem Landesarbeitsgericht einige rechtliche Hinweise zu geben, die es bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen hat. Insoweit ist dieses Urteil des BAG von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung einer privaten Nutzung des PC am Arbeitsplatz.
Das BAG führt zunächst aus, dass einer verhaltensbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG grundsätzlich eine Abmahnung vorausgehen muss. Sie ist nur dann entbehrlich, wenn die Prognose zu dem negativen Ergebnis führt, dass der Arbeitnehmer zukünftig den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen wird. In diesem Zusammenhang weist das Gericht auf eine seiner früheren Entscheidungen hin, wonach eine schwere Pflichtverletzung ohne Abmahnung nur dann möglich ist, wenn es sich um eine so genannte exzessive Privatnutzung des Internets handelt. Als nächstes zählt das BAG die arbeitsvertragswidrigen Fälle einer privaten Nutzung des Internets und des Dienstcomputers auf. Dazu zählt das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten mit der Gefahr einer möglichen Vireninfizierung. Des Weiteren die Gefahr einer Rufschädigung des Arbeitgebers, weil strafbare oder pornographische Darstellungen heruntergeladen werden. Die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses, weil dadurch zusätzliche Kosten entstehen könnten und schließlich auch die private Nutzung während der Arbeitszeit, da der Arbeitnehmer dadurch seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen kann.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010