Eine Internetagentur kann im eigenen Namen und im Auftrag des Kunden den Domainnamen des Namensträgers registrieren lassen
Die
Konsequenzen des Urteils
Der BGH hat den Kreis derjenigen, die im Auftrag des Namensträgers einen Domainnamen im eigenen Namen registrieren lassen dürfen, erweitert. Neben den Familienangehörigen und der Holdinggesellschaft gilt dieses Privileg nunmehr auch für alle Personen, die als Treuhänder für den Namensträger tätig werden. Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass der Gleichnamige einfach und zuverlässig überprüfen kann, ob die Registrierung im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist. Dies ist anzunehmen, wenn bereits eine Homepage für den Namensträger eingerichtet ist, bevor der andere Namenträger seine Ansprüche anmeldet. Soweit noch kein Internetauftritt für den Namensträger existiert, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung dadurch erreicht werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung zu hinterlegen. Diese Information darf nur mit Zustimmung des Treuhänders preisgegeben werden.
Der
Fall
Die Grundke Optik GmbH beauftragte eine Agentur mit der Erstellung einer Homepage und die Registrierung des Domainnamens „grundke.de“, die diesen auch unter dem Namen der Agentur hat eintragen lassen. Zunächst war unter dem Domainnamen der Internetauftritt der Agentur zu sehen. Später dann die Werbung der Grundke Optik. Ein Webdesigner will für seinen Firmenauftritt im Internet ebenfalls den Domainnamen „grundke.de“ registrieren lassen. Deshalb hat er bei der DENIC einen so genannten Dispute-Eintrag erwirkt, der dazu führt, dass er nach Löschung des bisherigen Inhabers automatisch nachrückt. Danach hat der Webdesigner Klage auf Freigabe der Internetdomain „grundke.de“ erhoben. Die Agentur ist der Klage mit der Behauptung entgegen getreten, dass sie bereits bei Registrierung des Domainnamens sämtliche Rechte an die Grundke Optik abgetreten und den Domainnamen nur noch für die Grundke Optik verwaltet habe. Das Landgericht hat die Klage des Designers abgewiesen. Seine Berufung gegen dieses Urteil hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht gab seiner Klage statt. Nunmehr legte die Agentur Revision gegen diese Entscheidung ein und war damit beim Bundesgerichtshof erfolgreich.
Die
Gründe
Der BGH verneint einen Anspruch des Webdesigners auf Freigabe des Domainnamens „grundke.de“ aus § 12 BGB. Das Gericht führt zunächst aus, dass eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 BGB immer dann vorliegt, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese Voraussetzungen sind bereits dann erfüllt, wenn ein fremder Name als Domainnamen verwendet wird. Für eine unbefugte Benutzung reicht bereits die Registrierung aus. Unabhängig von einer Zuordnungsverwirrung gilt dies bereits dann, wenn ein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der Top-Level-Domain „.de“ registriert wird. Aufgrund dieser Ausführungen des BGH hätte man im vorliegenden Fall von einer unberechtigten Namensanmaßung der Agentur ausgehen müssen. Nunmehr lässt es das Gericht genügen, dass ein anderer Namensträger einfach und zuverlässig prüfen kann, ob der Domainnamen im Auftrag des Namensträgers registriert wurde. Diese Voraussetzungen sah der BGH im vorliegenden Fall als erfüllt an, da die mit der Reservierung eines Domainnamens und der Erstellung einer Homepage beauftragte Agentur bereits den Internetauftritt erstellt hatte, bevor der Webdesigner den Dispute-Eintrag erwirken konnte. Der Internetnutzer wird bei Eingabe des Domainnamens unmittelbar zur Homepage des Namensträgers geführt. Somit wird seine Erwartung, wonach sich der Domainnamen auf einen Namensträger oder dessen Produkte beziehungsweise Dienstleistungen bezieht, nicht enttäuscht. Aber auch dann, wenn noch keine Homepage besteht, kann nach Auffassung des Gerichts eine einfache und zuverlässige Überprüfung geschaffen werden. Dies geschieht unter Mitwirkung der DENIC, die dem im eigenen Namen und im Auftrag des Namenträgers Handelnden die Möglichkeit einräumt, bei der Registrierung einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung zu hinterlegen. Diese Information wird nur mit Zustimmung des Treuhänders preisgegeben. Schließlich soll sich auch derjenige Namensträger gegenüber einem Gleichnamigen auf die Priorität der Registrierung berufen können, auch wenn der Dritte entgegen einer Vereinbarung die Registrierung im eigenen Namen vornimmt. Dies gilt allerdings auch wieder nur, wenn der vorgenannte Sachverhalt auf eine einfache und zuverlässige Weise überprüft werden kann.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010