Fremde Marken dürfen als Metatag oder in Weiß-auf-Weiß-Schrift nur dann verwendet werden, wenn auf der Website auch die Originalprodukte verkauft werden
Die
Konsequenzen des Urteils
Der Bundesgerichtshof bestätigt seine frühere Rechtsprechung, wonach man eine fremde Marke weder als Metatag im HTML-Code noch in „Weiß-auf-Weiß-Schrift“ zu Werbezwecken verwenden darf. Erlaubt ist eine Internetwerbung mit fremden Marken, wenn es sich um den Weitervertrieb von Originalprodukten handelt, die mit der Marke gekennzeichnet sind. Dies gilt allerdings nur für die Internetseiten, auf denen sich auch das Produktangebot befindet.
Der
Fall
Die Herstellerin von Holzschutzmittel, Holzlasuren und Holzklarlacke vertreibt diese unter der geschützten Marke „AIDOL“. Eine Wettbewerberin bietet im Internet ebenfalls Holzschutzmittel, Holzlasuren und Holzklarlacke an und verkauft dort ihre Produkte. Sie ist Inhaberin von drei Domainnamen. Für den Leser unsichtbar in „Weiß-auf-Weiß-Schrift“ befinden sich auf ihren Internetseiten so genannte Metatags mit der Bezeichnung „AIDOL“. Für Suchmaschinen ist diese Bezeichnung auffindbar. In dieser Verhaltensweise sieht die Herstellerin eine Markenrechtsverletzung, da die Wettbewerberin von ihr „AIDOL“-Produkte in nur geringen Mengen bezogen und verkauft habe. Im Farben- und Lackhandel sei das „Metatagging“ mit fremden Herstellermarken nicht branchenüblich. Nach dem die Mitbewerberin entgegen ihrer Zusage die Metatags nicht entfernte, erhob die Herstellerin Unterlassungsklage. Die Wettbewerberin hingegen weist auf ihre ständige Geschäftsbeziehung zur Herstellerin hin und hält eine Werbung in Form von Metatags auch dann für zulässig, wenn der Bezug von „AIDOL“-Produkten erst von späteren Einzelbestellungen abhängig ist. Das LG hat der Klage stattgegeben und der Wettbewerberin die Verwendung der Metatags untersagt. Zu diesem Ergebnis kam auch das OLG, das die Berufung der Mitbewerberin zurückwies. Auch mit dem Rechtsmittel der Revision zum BGH hatte die Wettbewerberin keinen Erfolg.
Die
Gründe
Der BGH sieht in der Verwendung der Bezeichnung „AIDOL“ auf Internetseiten, die nicht in Zusammenhang mit einem konkreten Angebot von „AIDOL“-Produkten stehen, eine Markenrechtsverletzung, die nach § 14 Abs. 2 und 5 MarkenG zu unterlassen ist. Für eine kennzeichenmäßige Benutzung kommt es nicht darauf an, dass ein Metatag für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht zu sehen ist. Entscheidend ist allein, dass die als Suchwort verwendete Marke das Suchergebnis beeinflusst. Deshalb ist es unerheblich, ob die Bezeichnung als Metatag im HTML-Code oder in „Weiß-auf-Weiß-Schrift“ verwendet wird. Nach Auffassung des Gerichts liegt auch keine Erschöpfung des Markenrechts nach § 24 Abs. 1 MarkenG vor. Diese Vorschrift erlaubt es Waren, die mit einer Marke gekennzeichnet sind, bei ihrem Weitervertrieb durch Dritte grundsätzlich unter ihrer Marke zu bewerben. Die Werbung muss allerdings produktbezogen sein und darf sich nicht ausschließlich auf das Unternehmen beziehen. Außerdem müssen die Originalprodukte beworben werden. Eine Vorratshaltung ist nicht notwendig. Im vorliegenden Fall war das Verhalten der Wettbewerberin nicht nach § 24 Abs. 1 MarkenG gerechtfertigt, da sie die Markenbezeichnung auch auf solchen Internetseiten verwendet hat, die nichts mit dem Angebot von „AIDOL“-Produkten zu tun haben.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010