Home    Kontakt    Impressum


[di] digitale informationssysteme

Net & Law

 
Suche  
 
Net & Law ist ein Service der

[di] digitale informationssysteme

Hafenstraße 68-72
68159 Mannheim
Telefon: 0621 - 33820 0
Fax: 0621 - 33820 75
E-Mail: info@digi-info.de
Web: www.digi-info.de

Net & Law

Urteile

Ein Online-Versteigerer muss Vorsorgemaßnahmen ergreifen, um weitere klar erkennbare Markenverletzungen zu verhindern

Die Konsequenzen des Urteils
Mit dieser Entscheidung bekräftigt der Bundesgerichtshof seine Rechtsauffassung, wonach ein Auktionshaus nach einem Hinweis auf klar erkennbare Markenverletzungen nicht nur die einzelnen Angebote sperren, sondern auch Vorsorge treffen muss, dass es nicht mehr zu entsprechenden Rechtsverletzungen kommt. Dafür können der technische Einsatz von Filtersoftware und eine manuelle Überprüfung der Verdachtsfälle durchaus zumutbar sein.

Der Fall
Die Uhrenherstellerin ist Inhaberin der weltweit bekannten Gemeinschaftsmarke „ROLEX“. Ihr stehen ferner nationale Marken und IR-Marken zu, die mit der Gemeinschaftsmarke identisch sind. Auf der Internetplattform von eBay wurden in einem mehrmonatigen Zeitraum zahlreiche Uhren angeboten, die mit der Bezeichnung „ROLEX“ versehen und teilweise gefälscht waren. Dass es sich dabei um Imitate handelte, ergab sich teilweise direkt aus der Angebotsbeschreibung, oder indirekt aus dem im Verhältnis zum Listenpreis sehr niedrigen Mindestgebot. Die Uhrenherstellerin macht einen Unterlassungsanspruch gegen das Online-Auktionshaus geltend. Sie begründet diesen damit, dass der Online-Versteigerer Kenntnis von den Fälschungen erlangt habe und es ihm technisch möglich und zumutbar sei, markenverletzende Angebote zu verhindern. Das Internetauktionshaus vertritt die Auffassung, dass es lediglich eine technische Plattform für die Durchführung der Versteigerungen zur Verfügung stelle und deshalb weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer hafte. Die Versteigerungsangebote würden automatisch ins Internet gestellt und deshalb erhielt der Online-Versteigerer nur dann Kenntnis von möglicherweise rechtsverletzenden Inhalten, wenn ihm diese gemeldet würden. Solche Inhalte würden dann anschließend umgehend entfernt. Die Verantwortlichkeit für die unter eBay durchgeführten Auktionen liege deshalb allein bei den Anbietern der zu versteigernden Waren. Die Uhrenherstellerin konnte ihr Unterlassungsbegehren weder beim LG noch auf ihre Berufung beim OLG durchsetzen. Mit ihrer Revision zum Bundesgerichtshof hatte sie nunmehr Erfolg.

Die Gründe
Der BGH stellt zunächst eine Markenrechtsverletzung fest, die unzweifelhaft darin zu sehen ist, dass die zum Verkauf angebotenen Uhren mit der Marke „ROLEX“ versehen waren, aber nicht von der Uhrenherstellerin stammten. Eine Haftung des Auktionshauses scheitert nicht an den Haftungsprivilegien des TMG (§§ 7 bis 10), da diese Vorschriften nach Auffassung des Gerichts keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche finden. Weiter hat der BGH auch eine Haftung des Fremdversteigerers als Täter oder Teilnehmer ausgeschlossen, da er die gefälschten Waren weder selbst anbietet noch in den Verkehr bringt und auch nicht mit der Marke wirbt. Das Gericht geht jedoch im vorliegenden Fall von einer so genannten Störerhaftung aus. Demnach haftet derjenige auf Unterlassung, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, mittelbar zu einer Rechtsverletzung beiträgt.
Da der Betroffene die Rechtsverletzung nicht selbst ausgeübt hat, kann er auf Unterlassung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Der BGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der Betreiber einer Internetplattform für Fremdversteigerungen nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss, wenn er vom Markeninhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, sondern darüber hinaus Vorsorge treffen muss, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt. Allerdings dürfen die auferlegten Prüfungspflichten nicht dazu führen, dass das gesamte Geschäftsmodell dadurch in Frage gestellt wird. Der BGH hält hierbei den Einsatz von Filtersoftware und eine manuelle Überprüfung der Verdachtsfälle für zumutbar. Ob allein ein ungewöhnlich niedriger Angebotspreis bereits auf eine klare, ohne Weiteres erkennbare Rechtsverletzung hinweist, konnte das Gericht aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: I ZR 35/04
  • Datum: 19. April 2007
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: § 10 TMG, § 14 Abs. 2, 3 MarkenG
  • Gericht: BGH Karlsruhe
  • Volltext:  www.jurpc.de/rechtspr/20070108.htm

 

Keine Rechtsberatung!

Anregungen oder Kritik? – Dann schicken Sie uns eine E-Mail an:

 

zurück

 

Allgemeine Fragen zum Thema Recht & Internet
beantwortet Ihnen gerne
RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

zum Kontaktformular

Bitte beachten Sie: Bei dieser und den folgenden Seiten handelt es sich um eine redaktionell aufbereitete Sammlung von rechtlichen Fakten, Urteilen und Gesetzen. Wir leisten jedoch
KEINE RECHTSBERATUNG.

Alle Rechte vorbehalten.
Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

nach oben | Druckversion

© 2009 [di] digitale informationssysteme gmbh, Mannheim - die Internetagentur für Online-Kommunikation