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Urteile

Irreführung durch die Verwendung der Domain „Deutsches-Handwerk.de“

Die Konsequenzen des Urteils
Für die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname gilt das Prioritätsprinzip, sodass eine Verwendung grundsätzlich weder sitten- noch wettbewerbswidrig ist. Aus der Verwendung eines Gattungsbegriffs als Bezeichnung für ein Internetportal oder der Verwendung des entsprechenden Domainnamens kann sich jedoch eine Alleinstellung oder Irreführung ergeben. Dies gilt zum Beispiel für die Bezeichnung „Deutsches-Handwerk.de“, da nicht unerhebliche Teile des Verkehrs vermuten, dass der Betreiber des Webauftritts eine Handwerkskammer oder ein Verband und nicht ein kommerzielles Unternehmen ist. In solchen Fällen muss deshalb auf der Startseite des Internetportals ein deutlicher Hinweis angebracht werden, der eine Irreführung vermeidet.

Der Fall
Die Dachorganisation von 54 örtlichen Handwerkskammern erlangte eine einstweilige Verfügung gegen ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung
„Deutsches-Handwerk.de“ ein Internetportal betreibt. Das Unternehmen ist Inhaber der entsprechenden Domain und den Domains „Deutsches-Handwerk.com“ und „Deutsches-Handwerk.info“. Das Portal bietet Interessenten die Möglichkeit, über eine Suchmaschine einen Handwerksbetrieb der jeweils gesuchten Branche in örtlicher Nähe zu finden. Weiter findet man dort Informationen, Links etc. zum Thema Bau und Handwerk, die kostenpflichtige Unterstützung im Internetmarketing für registrierte Handwerker und kann Ausschreibungen über das Portal ausführen. Die Dachorganisation sieht in der Verwendung der Bezeichnung „Deutsches-Handwerk.de“ eine Markenrechtsverletzung an ihrem Verbandsnamen und eine wettbewerbswidrige Irreführung. Antragsgemäß verbot das LG die Benutzung dieser Bezeichnung, des Weiteren unter dieser Bezeichnung für Handwerkerleistungen zu werben und schließlich die oben genannten Domains zu verwenden. Nachdem das Unternehmen erfolglos Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hatte, will sie nunmehr mit der Berufung deren Aufhebung erreichen. Es vertritt die Auffassung, dass durch die Verwendung der Bezeichnung
„Deutsches-Handwerk.de“ keine Verwechslungsgefahr bestehe, da es sich um einen beschreibenden Begriff handele. Eine Irreführung scheitere schon daran, dass sie den Handwerkern ein kommerzielles Angebot bereitstelle. Das OLG hat die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen, nachdem sich die Dachorganisation in dem Berufungsverfahren nicht mehr gegen die Benutzung der Bezeichnung
„Deutsches-Handwerk.de“ oder der Domains als solches wendet, sondern nur noch gegen eine Verwendung, die ohne deutlichen Hinweis auf der Startseite des Portals erfolgt. Damit soll klargestellt werden, dass das Portal von einem privaten Anbieter und nicht von einer Handwerkskammer oder einem Verband betrieben wird.

Die Gründe
Nach dieser teilweisen Antragsrücknahme durch die Dachorganisation musste das OLG nur noch den Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidriger Irreführung nach den §§ 5, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG prüfen. Diesen Anspruch hat es mit der Begründung bejaht, dass sowohl die Bezeichnung des Portals als auch die Verwendung der entsprechenden Domains in Verbindung mit dem Inhalt des Internetportals einen nicht unerheblichen Teil des Verkehrs in die Irre führen könne. Diese könnten glauben, dass es sich um den Internetauftritt einer offiziellen oder berufsständigen Organisation des deutschen Handwerks handelt und nicht um eine kommerzielle Website. Gegen die Registrierung des Gattungsbegriffs
„Deutsches Handwerk“ als Internetdomain hatte das Gericht keine Bedenken. Es bezieht sich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach für Gattungsbegriffe ausschließlich das Prioritätsprinzip gilt, und deshalb eine Registrierung und Verwendung grundsätzlich nicht als wettbewerbs- oder sittenwidrig angesehen werden kann. Daraus folgt für das Gericht, dass dieser registrierte Gattungsbegriff auch im Schriftverkehr benutzt werden kann, um auf das unter der Domain betriebene Internetportal hinzuweisen. Um jedoch eine Alleinstellung oder Irreführung zu vermeiden, muss auf der Startseite des Internetportals ein deutlicher Hinweis angebracht werden, aus dem sich ergibt, dass es sich nicht um eine offizielle und berufsständige Organisation des Deutschen Handwerks handelt. Diese Irreführung ist auch relevant, da rechtlich erhebliche Teile des Verkehrs das Angebot einer berufsständigen Organisation als besonders seriös und zuverlässig einstufen.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 5 U 185/05
  • Datum: 15. November 2006
  • Rechtskräftig: nicht bekannt
  • Rechtsgrundlage: §§ 5, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
  • Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
  • Volltext:  www.jurpc.de/rechtspr/20070096.htm

 

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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