Die Domain „peugeot-tuning.de“ genießt markenrechtlichen Schutz
Die
Konsequenzen des Urteils
Die Verwendung einer Domain, die neben dem geschützten Kennzeichen nur noch die Bezeichnung der Dienstleistung und keine weiteren unterscheidungskräftigen Bestandteile enthält, ist rechtswidrig. Der Anbieter einer Dienstleistung, die auf eine bestimmte Marke ausgerichtet ist, sollte auf deren Verwendung im Domainnamen verzichten. Dies gilt zumindest dann, wenn er nicht ausdrücklich vom Markeninhaber autorisiert ist.
Der
Fall
Das deutsche Tochterunternehmen des französischen Fahrzeugherstellers Peugeot macht gegen einen Tuning-Dienstleister, der seine Dienstleistung speziell für Peugeot-Fahrzeuge unter der Domain „peugeot-tuning.de“ anbietet, einen Unterlassungsanspruch geltend. Das Tochterunternehmen beruft sich auf eine Verletzung der Marke „Peugeot“, die internationalen Markenschutz genießt. Das Landgericht hat einen Unterlassungsanspruch abgelehnt. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass es sich bei der Bezeichnung „Peugeot-Tuning“ nicht um eine kennzeichenmäßige Verwendung der Marke Peugeot handle. Die Bezeichnung werde nur als rein beschreibender Hinweis auf die Dienstleistung verwendet. Mit dieser Entscheidung war das Tochterunternehmen nicht einverstanden und legte deshalb erfolgreich Berufung ein.
Die
Gründe
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus den §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 15 Abs. 2 , 4 MarkenG. Das Gericht stellt auf den Durchschnittsverbraucher ab, der durch die Verwendung des Zeichens „Peugeot“, als dem einzigen unterscheidungskräftigen Bestandteil innerhalb der Domain, eine von der Muttergesellschaft autorisierte Tuning-Dienstleistung vermute. Das OLG verneint eine Verkehrsauffassung, wonach die Kombination einer bekannten Automarke mit der Bezeichnung der Dienstleistung „tuning“ insgesamt als reine Beschreibung der angebotenen Dienstleistung, nämlich Tuning von Fahrzeugen der jeweiligen Marken, gelte. Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob ein zusätzlicher Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Dienstleistung ausgereicht hätte, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Nach Auffassung des Gerichts ist auch unbeachtlich, ob das Tochterunternehmen selbst oder von ihr autorisierte Unternehmen Tuning-Dienstleistungen anbieten, denn der Verkehr wird zumindest annehmen, dass sich derjenige, der sich des Zeichens „Peugeot“ ohne weitere Zusätze bedienen darf, hierzu autorisiert worden ist und insoweit rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen bestehen.
Die Benutzung der Marke ist auch nicht nach § 23 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt. Diese Bestimmung erlaubt die Benutzung einer Marke, soweit sie als Hinweis auf insbesondere Zubehör und Ersatzteile einer bestimmten Ware oder Dienstleistung notwendig ist. Das OLG verneint die Notwendigkeit, da es dem Tuner ohne weiteres möglich ist, durch Aufnahme seines Namens oder eines weiteren Zusatzes wie z.B. „Tuning von Peugeot-Fahrzeugen“ deutlich zu machen, dass er nicht vom Tochterunternehmen autorisiert ist.
Die Recherche
Aktenzeichen: I-20 U 241/05
Datum: 21. November 2006
Rechtskräftig:
ja
Rechtsgrundlage: §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 15 Abs. 2, 4, 23 Nr. 3 MarkenG
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010