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Urteile

Die Veröffentlichung fremder E-Mails im Internet verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht

Die Konsequenzen des Urteils
Grundsätzlich sind E-Mails mit einem verschlossenen Brief vergleichbar und werden durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt der Geheimsphäre geschützt. Derjenige, der vertrauliche nicht an ihn adressierte geschäftliche E-Mails im Internet veröffentlicht, muss mit Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüchen rechnen.

Der Fall
Der Betreiber einer Internet-Plattform veröffentlichte auf seiner Homepage Informationen über eine Aktiengesellschaft. Neben diesen Informationen stellte er zwei nicht an ihn adressierte E-Mails der Aktiengesellschaft ins Netz. Sie enthielten Firmeninterna, die der Betreiber von Unbekannten erhalten hatte. Daraufhin nahm die Aktiengesellschaft gerichtliche Hilfe in Anspruch. Das Landgericht Köln verurteilte den Betreiber auf Unterlassung der Veröffentlichung, auf Auskunftserteilung zwecks Ermittlung der Schadenshöhe und auf Schadensersatz.

Die Gründe
Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Veröffentlichung der beiden E-Mails im Internet das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Aktiengesellschaft verletzt. Betroffen ist die Geheimsphäre, die den Bereich menschlichen Lebens schützt. Dazu gehören schriftliche Aufzeichnungen, Tonbandaufzeichnungen, persönliche Briefe, aber auch persönliche Aufzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder Planungen. Das Landgericht vergleicht die beiden an zwei Personen gerichteten und gesandten E-Mails mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird. Der Vergleich mit einer offen versandten Postkarte, bei der der Absender immer damit rechnen muss, dass Dritte vom Inhalt Kenntnis nehmen, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, zumal die streitgegenständlichen E-Mails nicht an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet waren. Im Rahmen einer Abwägung räumte das Landgericht dem Geheimhaltungsinteresse der Aktiengesellschaft Vorrang vor dem Aufklärungsinteresse des Betreibers ein, der die Allgemeinheit über die Hintergründe und das Schicksal der Aktiengesellschaft informieren wollte. Das Gericht begründet dies damit, dass die Veröffentlichung von vertraulichen geschäftlichen E-Mails einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt. Das Geheimhaltungsinteresse der Aktiengesellschaft sei bei einer Mail bereits aus der Betreffzeile ersichtlich gewesen. Außerdem berücksichtigte das Gericht den Umstand, dass die veröffentlichten E-Mails offensichtlich auf unlautere Weise beschafft worden waren. Neben dem Verbot einer weiteren Veröffentlichung der streitgegenständlichen E-Mails hat das Gericht der Aktiengesellschaft einen Schmerzensgeldanspruch zugesprochen und zwecks Ermittlung des Umfangs der Verletzungshandlung den Betreiber zur Auskunft verurteilt. Die Höhe der Schadensersatzpflicht hängt nämlich im vorliegenden Fall von der Dauer der Veröffentlichung und von den Zugriffszahlen ab.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 28 O 178/06
  • Datum: 06. September 2006
  • Rechtskräftig: nein
  • Rechtsgrundlage: §§ 242, 249, 823, 1004 BGB
  • Gericht: LG Köln
  • Volltext (offline): MultiMedia und Recht (MMR) 2006, S. 758 ff.

 

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RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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