Betriebsrat darf nicht mittels einer Internet-Homepage die Öffentlichkeit über firmeninterne Abläufe unterrichten. Dem Betriebsrat kann aber eine unabhängige Homepage im betriebseigenem Intranet zustehen
Die
Konsequenzen des Urteils
Ein Betriebsrat darf nicht über eine Internet-Homepage Firmeninterna an die Öffentlichkeit weitergeben, da dies gemäß § 2, Absatz 1 BetrVG gegen das Gebot des vertrauensvollen Zusammenarbeitens verstößt. Jedoch kann der Betriebsrat eine Homepage innerhalb des betriebseigenen Intranets verlangen, da dieses Kommunikationsmittel unter Umständen ein gemäß § 40, Absatz 2 BetrVG vom Arbeitgeber zur Verfügung stellendes Sachmittel darstellt.
Der
Fall
Der Betriebsrat eines westfälischen High-Tech-Unternehmens der Elektrobranche begehrte eine eigene Homepage innerhalb des betriebseigenen Intranets. Argument: Wenn ein solches Kommunikationsmittel schon zur Verfügung steht, muss es auch dem Betriebsrat als Informationsmedium zur Unterrichtung seiner Mitglieder zur Verfügung stehen. Frustriert von der erteilten Absage, richteten die Arbeitnehmervertreter auf eigene Kosten eine Homepage im Internet ein. Inhalt: Infomaterial über Gewerkschaftsmitglieder, Ablauf einer Betriebsversammlung, Tarifverträge und auch Details zum firmeninternen Zwist. Da somit sowohl Betriebsangehörige als auch die gesamte Öffentlichkeit Zugang zu den Mitteilungen bekam, klagte der Elektrokonzern auf Schließung der Internet-Homepage. Das Arbeitsgericht kam dem Begehren nach, ordnete aber gleichzeitig an, dass dem Betriebsrat ein Anspruch auf eine Homepage im Intranet zusteht.
Die
Gründe
Das Gericht erblickte in § 2, Absatz 1 BetrVG die Anspruchsgrundlage für das Schließungsbegehren des Arbeitgebers. Hiernach obliegt den Parteien das Gebot des vertrauensvollen Zusammenarbeitens, was dem Betriebsrat unter anderem verbietet, von sich aus die Öffentlichkeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers über betriebsinterne Vorgänge zu unterrichten. Zu den Betriebsinterna zählte nach richterlicher Auffassung nicht nur die Stellungnahme zum Firmenstreit, sondern auch die Veröffentlichung der Namen der Gewerkschaftsmitglieder und die Darstellung einer Betriebsversammlung.
Auf der anderen Seite gab das Gericht dem Antrag des Betriebsrates auf Bereitstellung einer eigenen Homepage im Intranet statt und verwies auf § 40, Absatz 2 BetrVG. Hiernach muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat für dessen Aufgaben neben Sitzungsräumen und Büropersonal auch die notwendigen Sachmittel zur Verfügung stellen. Eine Aufgabe der Arbeitnehmervertretung besteht in der umfassenden und rechtzeitigen Unterrichtung seiner Mitglieder, was nach ständiger Rechtsprechung mittels "Schwarzem Brett" oder Rundschreiben geschieht. Ob der Arbeitgeber darüber hinaus zur Bereitstellung anderer Kommunikationsmittel, wie beispielsweise eine Homepage im firmeneigenen Intranet verpflichtet ist, bemisst sich anhand der konkreten Betriebsverhältnisse. "Die Erfordernis des Mittels oder der Unterrichtungsmethode richtet sich dabei allein nach dem Bedürfnis und nach den Notwendigkeiten der Unterrichtung der Belegschaft durch den Betriebsrat".
Die Frage der Erforderlichkeit wurde vom Arbeitsgericht wie folgt bejaht: Der Arbeitgeber als High-Tech-Unternehmen der Elektrobranche nutzt durch Intranet und E-Mail selbst intensiv die Formen der elektronischen Datenverarbeitung, so dass die Kommunikation zwischen den Arbeitnehmern stark durch diese stattfindet. Von einer solchen Kommunikationsform darf der Betriebsrat durch den Verweis auf das "Schwarze Brett" und die Rundschreiben nicht einfach abgeschnitten werden. Unerheblich ist dabei, dass nicht alle Arbeitnehmer über einen eigenen Intranet-Zugang verfügen, da auch die "klassischen" Informationssysteme nicht alle Mitarbeiter erreichen. Hinzu kommt, dass die rund 160 Telearbeiter und Außendienstler nur schwerlich Zugang zu den diesen Mitteilungsformen finden. Aus dem Gesagten ergibt sich, das die Homepage im Intranet erforderlich und nach den konkreten Firmenverhältnissen geboten ist und somit ein Sachmittel im Sinne des § 40, Absatz 2 BetrVG darstellt.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010