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Urteile

Keine heimliche Online-Durchsuchung nach verdächtigen Dateien im Computer des Beschuldigten

Die Konsequenzen des Urteils
Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mittels eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wird, ist unzulässig. Die StPO erlaubt eine solche Maßnahme der Ermittlungsbehörden nicht. Folglich muss zunächst der Gesetzgeber tätig werden, soweit eine verdeckte Online-Durchsuchung zur Verbrechensbekämpfung weiterhin für notwendig erachtet wird.

Der Fall
Der Beschuldigte und weitere Personen haben sich wegen des Verdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten verdächtig gemacht. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat der Generalbundesanwalt beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs eine verdeckte Online-Durchsuchung beantragt. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass es nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nahe liege, dass auf dem Computer verfahrensrelevante Informationen abgespeichert sind. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hatte diesen Antrag abgelehnt. Gegen diesen ablehnenden Beschluss wendet sich der Generalbundesanwalt mit seiner Beschwerde, die nunmehr auch vom Bundesgerichtshof verworfen wurde.

Die Gründe
Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die heimliche Online-Durchsuchung nicht durch die §§ 102, 110 StPO gedeckt wird da diese Vorschriften ausschließlich eine offene Durchsuchung beim Verdächtigen und von elektronischen Speichermedien erlauben. Die vorgenannten Paragraphen setzen nämlich voraus, dass die Ermittlungsbeamten am Ort der Durchsuchung körperlich anwesend sind und somit keine heimliche Ermittlung durchführen. Dies ergibt sich auch aus den §§ 106, 105 StPO, die die Anwesenheit des Betroffenen oder eines Vertreters aus dem Kreis der Familie oder der Nachbarschaft oder von Gemeindemitgliedern bei der Durchsuchung vorsieht. Außerdem ist nach § 107 StPO dem von der Durchsuchung Betroffenen nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Durchsuchungsbescheinigung zu erteilen. Sie ermöglicht ihm, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls nachträglich Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Schließlich können schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verstöße gegen diese Verfahrensvorschriften dazu führen, dass beschlagnahmte Datenträger vor Gericht nicht verwertet werden dürfen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Telefon- oder Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln ohne Wissen des Betroffenen zulässig ist. Gerade wegen ihrer Heimlichkeit werden an diese Maßnahmen hohe formelle und materielle Anforderungen gestellt, die in den §§ 100 a bis 100 i StPO geregelt sind. Sie dürfen nur beim Verdacht bestimmter schwerer Straftaten angeordnet werden, wenn andere erfolgversprechende Aufklärungsmittel nicht vorhanden sind und sie zudem nicht in den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen. Außerdem enthalten sie ausführliche Regelungen über den Abbruch der Maßnahmen, die Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse und die Vernichtung personenbezogener Informationen. Diese Einschränkungen finden sich in § 102 StPO nicht. Nach Auffassung des BGH ist die Online-Durchsuchung auch dann nicht anders zu bewerten, wenn sie in der Weise beschränkt wird, dass nur der auf dem betroffenen Computer vorhandene Bestand an Daten einmal kopiert und übertragen werden darf und somit die Nutzung des Computers nicht über einen längeren Zeitraum überwacht wird. Entscheidend ist schlicht die Heimlichkeit der Maßnahme, die in § 102 StPO keine Stütze findet. Somit fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage für diese neue technisch mögliche Ermittlungsmaßnahme, die der Gesetzgeber erst noch schaffen muss.

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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