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Urteile

Der Access-Provider muss die IP-Adresse unmittelbar nach dem Ende der Verbindung löschen

Die Konsequenzen des Urteils
Dynamische IP-Adressen müssen unmittelbar nach dem Ende der jeweiligen Verbindung gelöscht werden. Dies gilt zumindest dann, wenn eine Internet-Flatrate mit dem Provider vereinbart wurde. Für diesen Fall ist die IP-Adresse weder für die Entgeltermittlung noch für die Abrechnung erforderlich.

Der Fall
Ein Internetnutzer schloss mit einem Access-Provider einen Vertrag über die Gewährung eines Internetzugangs, wobei als Entgelt ein volumen- und zeitunabhängiger monatlicher Pauschalbetrag vereinbart worden war. Der Provider speicherte die Verbindungsdaten des Nutzers und gab sie später anlässlich eines Strafverfahrens an das Gericht weiter. Dadurch erlangte der Nutzer Kenntnis von dem Umgang mit den Kundendaten des Providers und machte gerichtlich das Unterlassen der Speicherung und das Löschen der Verbindungsdaten geltend. Sowohl das Amtsgericht Darmstadt als auch auf die Berufung des Providers das Landgericht Darmstadt gaben dem Nutzer recht, wobei das Landgericht Darmstadt kein Rechtsmittel gegen das Urteil zuließ. Daraufhin legte der Provider Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Auch diesem Rechtsmittel des Providers blieb der Erfolg versagt.

Die Gründe
Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde unzulässig ist, da die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 Euro nicht erreicht ist. Folglich musste das Gericht keine rechtlichen Ausführungen darüber machen unter welchen Voraussetzungen und über welchen Zeitraum einem Access-Provider die Speicherung dynamischer IP-Adressen gestattet ist. Durch die Nichtzulassung der Revision können die Urteile des Amtsgerichts Darmstadt und des Landgerichts Darmstadt als rechtskräftig angesehen werden. Demnach gilt, dass sie Speicherung dynamischer IP-Adressen durch den Access Provider nur solange zulässig ist, wie sie zur Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Speicherung zum Nachweis der Richtigkeit der Rechnung verstößt hingegen gegen § 97 Abs. 3 TKG. Die Speicherung dynamischer IP-Adressen über die oben genannten Grenzen hinaus wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige Strafverfolgung oder zwecks Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche gerechtfertigt. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus § 9 BDSG, da die dort genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen allein den Schutz desjenigen bezwecken, über den personenbezogene Daten erhoben werden.

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RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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