Zeitungsartikel, die im Internet veröffentlicht werden, sind urheberrechtlich geschützt.
Die
Konsequenzen des Urteils
Zeitungsartikel genießen grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz als Schriftwerk. Hierbei ist die Schutzuntergrenze niedrig anzusetzen, so dass auch die so genannte „kleine Münze” geschützt wird. Stellt sich heraus, dass die konkret entlehnte Textpassage wiederum aus einem anderen bereits zuvor erschienen Zeitungsartikel stammt, der nicht vollständig und identisch übernommenen wurde, so muss geprüft werden, ob die entlehnte Passage selbst Urheberrechtsschutz genießt. Dies ist zu verneinen, wenn die konkret entlehnte Textpassage im Vergleich zum ursprünglichen Zeitungsartikel lediglich knapper formuliert ist, ohne die Abfolge der Informationen zu verändern und eigene originelle Formulierungen zu verwenden.
Der
Fall
Ein Fachverlag mit den Schwerpunkten Jagen, Angeln und Reiten publiziert verschiedene Zeitschriften. Ein anderer Verlag unterhält eine Website auf der „Informationen über ein blutiges Hobby” erscheinen. Neben verschiedenen anderen Presseberichten über das Thema Jagd wurde dort der Artikel „Gericht stoppt Sofortabschuss” aus einer Zeitschrift des Fachverlags veröffentlicht. Der Artikel wurde von dem Redakteur H. gefertigt, der bei dem Fachverlag fest angestellt ist und diesem seine ausschließlichen Nutzungsrechte an allen von ihm geschriebenen Presseartikel übertragen hatte. Auf eine Abmahnung des Fachverlags weigerte sich der Verlag eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, sowie Auskunft über den Umfang der Nutzung zu erteilen. Der Fachverlag vertritt die Auffassung, dass sein Redakteur die ihm zugänglichen Informationen in einer Weise ausgewählt und zusammengestellt hat, die den Artikel zu einem schöpferischen Werk machen. Er hat deshalb Unterlassungsklage erhoben, um zu vermeiden, dass sein Wortartikel „Gericht stoppt Sofortabschluss” verbreitet und öffentlich wiedergegeben wird. Weiter begehrt der Fachverlag Auskunft über den Umfang der Nutzung und eine angemessene Lizenzvergütung als Schadensersatz. Der Verlag tritt der Klage mit der Behauptung entgegen, dass der Artikel keinen Urheberrechtsschutz genieße. Etwa 28 Zeilen des streitgegenständlichen Artikels seien sogar wörtlich von anderen bereits zuvor erschienenen Artikeln übernommen worden. Die Umformulierung der übrigen Passagen habe sich auf Nebensächlichkeiten beschränkt. Außerdem handele es sich um die öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten, die nach § 49 Abs. 2 UrhG erlaubt sei. Das Landgericht hat die Klage des Fachverlags als unbegründet abgewiesen.
Die
Gründe
Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass für Zeitungsartikel grundsätzlich der urheberrechtliche Schutz als Schriftwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1UrhG in Anspruch genommen werden kann. Im Bereich der Sprachwerke ist die Schutzuntergrenze nach allgemeiner Meinung niedrig anzusetzen, so dass auch die so genannte „kleine Münze” durch das Urheberrecht geschützt wird. Eine individuelle geistige Schöpfung kann sich sowohl aus der Sprachgestaltung als auch aus der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes ergeben. Außerdem geht der Gesetzgeber in § 49 UrhG von der grundsätzlichen Werkqualität von Beiträgen in Zeitungen aus. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Inhalts des Artikels müssen allerdings die Teile außer Betracht bleiben, die der Urheber nicht selbst geschaffen, sondern übernommen hat. Die urheberrechtliche Prüfung beschränkt sich deshalb zum einen auf die selbst formulierten Textpassagen und zum anderen auf die kreative Leistung bei der Auswahl, Zusammenstellung und Anordnung des Inhalts. Für das Landgericht lag im vorliegenden Falle beides nicht vor. Der Redakteur H. hatte aus verschiedenen Ausgangstexten im Wesentlichen das Material für seinen Artikel zusammengestellt und dabei längere Passagen wörtlich wiederholt oder nur geringfügig abgeändert. Auch die Formulierungen in den etwas stärker veränderten Absätzen sind nicht so originell, dass aus ihnen allein auf eine Schöpfungshöhe, die über das rein handwerksmäßige hinausginge, geschlossen werden kann. Teilweise erschöpfen sich die Umformulierung in der Anpassung handwerklicher Fachausdrücke, teilweise in einfachen Umstellungen der Satzbaus oder der Wortwahl. Auch die Abfolge der Informationen in den ersten beiden Abschnitten der Vorlagen ist nahezu identisch. Das Gericht spricht dem Redakteurs H. die Leistung zu, die vorhandenen, bereits weitgehend vorausgewählten und strukturierten Informationen mit etwas knapperen Formulierungen dargestellt zu haben. Diese Leistung im Zusammenhang mit den wenigen herausgehobenen Einzelformulierungen genügt jedoch noch nicht, um den streitgegenständlichen Artikel insgesamt als urheberschutzfähiges Werk zu qualifizieren.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010