Das Einstellen eines Ausschnittes eines geschützten Stadtplanes oder einer Landkarte auf die Website ist urheberrechtlich verboten
Die
Konsequenzen des Urteils
Landkarten und Stadtpläne genießen Urheberrechtsschutz, wenn die Konzeption einer individuellen kartographischen Darstellung folgt. In diesem Falle ist es unerheblich, wenn auf zumeist bekannte Methoden und Darstellungsmittel, wie zum Beispiel Farbgebung, Beschriftung oder Symbole zurückgegriffen wird. Eine Verwertung bedarf der Einwilligung des Urhebers. Die Karten verlieren auch dann nicht ihre Schutzfähigkeit, wenn einzelne Symbole oder Beschriftungen weggelassen oder verändert werden. Der Betreiber einer Website kann auch nicht geltend machen, dass nicht er, sondern eine Dritter die Seite erstellt hat und dass die Karte nicht von dem Internetauftritt des Urhebers, sondern von einer fremden Website heruntergeladen wurde.
Der
Fall
Ein kartographischer Verlag bietet auf seiner Homepage Nutzungsrechte für seine Kartographie an. Die Stadtpläne sind in der Fußzeile mit einem Copyright-Vermerk versehen. Für eine unbegrenzte Nutzungsdauer ist eine verkehrsübliche und angemessene Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 650 € zu zahlen. Für den Kartenausschnitt ist eine Mindestabnahmegröße DIN A 6 vorgesehen. Der Inhaber eines Restaurants verwandte auf seiner Internetseite einen Kartenausschnitt aus dem Stadtplan von E… des Verlages. Diese Nutzung rügte der Verlag und forderte den Restaurantbetreiber auf, eine Lizenz zu nehmen oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Abgemahnte gab eine Unterlassungserklärung ab und entfernte den Kartenausschnitt. Für den Inhaber des Restaurants sollten damit alle gegenseitigen Forderungen erloschen sein. Damit war der Verlag nicht einverstanden und erhob Klage, da unabhängig von der Entfernung des Kartenmaterials ein Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung bestehe. Dagegen macht der Restaurantbetreiber geltend, dass er für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich sei, da der beauftragte Webmaster die Karte von einer fremden Website heruntergeladen habe. Außerdem seien die Karten des Verlages auch nicht schutzfähig, da ein Kartograph einen nur begrenzten Gestaltungsspielraum habe. Das Landgericht gab dem Verlag recht und verurteilte den Inhaber des Restaurants antragsgemäß auf Unterlassung und Schadensersatz.
Die
Gründe
Das Gericht stellt zunächst fest, dass Stadtpläne und Landkarten als Darstellung wissenschaftlich-technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießen. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuell kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebietes macht. Ähnlich wie bei Sprachwerken steht dem nicht entgegen, dass auf bekannte Methoden oder Darstellungsmittel, wie zum Beispiel Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung zurückgegriffen wird. Entscheidend ist die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von Methoden. Nach Auffassung des Landgerichts ist die charakteristische „Handschrift” des Verlags vorliegend gut erkennbar und weicht mit ausreichender Deutlichkeit von den Darstellungen anderer Anbieter ab.
Die urheberrechtlich schutzfähigen Elemente des Stadtplans des Verlages hat der Restaurantbetreiber weitestgehend, wenn auch nicht vollständig identisch, übernommen. Die Abweichungen beschränken sich im wesentlichen auf einzelne Symbole, die auf WCs oder ein Postamt hinweisen. Die Schutzfähigkeit der Karte wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass teilweise kleinere Veränderungen wie etwa bloße Weglassungen oder geringfügige Änderungen einzelner Symbole und Beschriftungen vorgenommen wurden.
Der Inhaber des Restaurants hat die Verwertungsrechte des Verlags auch schuldhaft verletzt. Er ist zumindest fahrlässig den Prüfungs- und Erkundigungspflichten nicht nachgekommen, die ihm als Inhaber und Betreiber der Website obliegen. Der Restaurantbetreiber kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass er die Seite von einem Dritten erstellen ließ und dass dieser Webmaster die Karte nicht von der Website des Verlages heruntergeladen hat. Der Betreiber einer Internetseite hat auch dann, wenn er die Gestaltung der Seite in die Hände eines Dritten legt, die eigenen Inhalte auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte zu untersuchen. Eine etwaige Vorstellung, wonach alle Inhalte des Internets ohne weiteres vervielfältigt und anderweitig genutzt werden können, wenn dem nicht explizit widersprochen wird, ist nicht zutreffend.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010