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Urteile

Der Namenschutz einer Stadt besteht für die Second-Level-Domain „de” und „info” („solingen.info”)

Die Konsequenzen des Urteils
Eine unbefugte Namensanmaßung durch einen Dritten liegt auch dann vor, wenn der Namen der Gebietskörperschaft mit der Top-Level-Domain (TLD) „info” verknüpft wird, da sich der Internet-Nutzer in erster Linie an der Second-Level-Domain orientiert. Eine Ausnahme kann für die TLD`s „biz” oder „pro” bestehen, die typischerweise nicht von einer Stadt genutzt werden. Soweit ein Dritter ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung eines Städtenamens in die Second-Level-Domain hat, muss er diesen mit einem Zusatz versehen (Beispiel: „solingen-info.de”).

Der Fall
Eine GmbH betreibt ein Regionalportal im Internet, das Informationen über die Stadt und die Region Solingen anbietet. Sie ist Inhaberin der Domain-Namen „solingen-info.de” und „solingen.info”. Die Stadt Solingen ist Inhaberin der Domain „solingen.de”. Sie wirft der GmbH vor, dass sie durch die Registrierung und Benutzung des Domain-Namens „ solingen.info” ihr Namensrecht verletze und hat deshalb Klage erhoben. Nach Auffassung der Stadt erwarte der Verkehr, dass Inhaberin des aus einem Ortsnamen und der TLD „info” gebildeten Domain-Namens die entsprechende Gemeinde sei. Die GmbH vertritt die gegenteilige Auffassung. Demnach nehme der Internet-Nutzer nur an, dass unter dem Namen „solingen.info” Informationen über die Region Solingen angeboten werden. Diesen Domain-Namen ordne er nicht der Stadt zu. Das Landgericht gab der Stadt recht. Mit der Berufung gegen dieses Urteil hatte die GmbH vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Schließlich versuchte sie es auch beim Bundesgerichtshof, der ihre Revision als unbegründet zurückwies.

Die Gründe
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt die GmbH mit der Registrierung und Benutzung des Domain-Namens „solingen.info” das Namensrecht der Stadt Solingen. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 BGB liegt immer vor, wenn ein fremder Name als Internet-Adresse benutzt wird. Dies gilt ebenfalls bei der Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft. Auch dieser steht ein eigenes Namensrecht zu.

Eine Zuordnungsverwirrung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Name der Gebietskörperschaft mit der TLD „info” verknüpft wird. Das Gericht ist der Meinung, dass sich der Internet-Nutzer bei der Zuordnung des Domain-Namens zu einem Namensträger an der Second-Level-Domain und nicht an der allgemeinen TLD „info” orientieren wird. Eine Ausnahme könne für nicht länderspezifische TLD`s bestehen, wenn der Namensträger nicht zu den typischen Nutzern derartiger TLD`s gehört. Dies könne zum Beispiel für die TLD „biz” (für business) oder „pro” (für professions) gelten. Diese Ausnahme gelte aber nicht für die TLD „info”, da sie weder branchen- noch länderbezogen sei und auch anhand anderer Kriterien den Kreis der Namensträger nicht eingrenze. Ein Internet-Nutzer könne aus der Verwendung der TLD „info” nicht folgern, dass es sich um das Informationsangebot eines Dritten und nicht des Namensträgers handelt.

Eine Verletzung des Namensrechts der Stadt scheitert auch nicht daran, dass der Inhalt der Startseite der GmbH eine etwaige Fehlvorstellung über den Inhaber des Domain-Namens verhindert. Diese Möglichkeit, durch einen auf der ersten Internetseite angebrachten deutlich sichtbaren und klarstellenden Hinweis eine Zuordnungsverwirrung zu vermeiden, besteht ausschließlich in den Fällen der Gleichnamigkeit und bei den generischen Second-Level-Domains. Der Bundesgerichtshof bejaht ein schützenswertes Interesse der Stadt Solingen an der Verwendung ihres Namens mit der TLD „de” und zusätzlich mit der TLD „info”. Dem berechtigten Interesse Dritter an einer Einbeziehung des Namens der Stadt wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Name „Solingen” mit Zusätzen als Second-Level-Domain verwendet werden kann.

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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