Die Veröffentlichung einer Namensliste zu Werbezwecken auf einer Homepage kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen
Die
Konsequenzen des Urteils
Kanzleien, die mit den Gegnern ihrer Mandanten werben, müssen mit erfolgreicher Gegenwehr rechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Veröffentlichung einer Namensliste in Verbindung mit den Ausführungen auf der Webpräsenz zu einer Rufschädigung der genannten Unternehmen führen kann. Einem Unternehmen steht zwar kein Recht auf Anonymität zu, jedoch hat das unternehmerische Persönlichkeitsrecht grundsätzlich Vorrang vor dem wirtschaftlichen Interesse an der Gewinnung von Kunden.
Der
Fall
Eine Rechtsanwaltskanzlei, die auf die Vertretung von Kapitalanlegern spezialisiert ist, hat auf ihrer Homepage eine Namensliste veröffentlicht. In dieser Liste erscheinen die Namen der Gegner von gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzung ihrer Mandanten. Dort befindet sich auch die Bezeichnung einer GmbH, die sich vorwiegend mit der Beratung und Vermittlung von Finanz- und Versicherungsanlagen befasst. Die GmbH ist damit nicht einverstanden und macht deshalb gerichtlich die Unterlassung der Benennung ihrer Person auf der Internetseite der Kanzlei geltend. Die Rechtsanwaltskanzlei ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, dass der GmbH kein Recht auf Anonymität zustehe, und dass die Veröffentlichung der GmbH auf der Namensliste keinen negativen Anschein erwecke. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Berufung der Kanzlei gegen dieses Urteil hatte vor dem Kammergericht keinen Erfolg.
Die
Gründe
Das Kammergericht vertritt die Auffassung, dass die GmbH von der Rechtsanwaltskanzlei die Streichung aus der Namensliste verlangen kann. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, da die GmbH in ihrem unternehmerischen Persönlichkeitsrecht verletzt wird.
Das Gericht macht zunächst deutlich, dass ein Unternehmen keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über seine Daten hat, weil es seine unternehmerische Tätigkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet. Unternehmen müssen aus der Anonymität heraustreten und ihre Tätigkeit in der Öffentlichkeit entfalten, indem sie am wirtschaftlichen Verkehr und Wettbewerb teilnehmen. Somit besteht für Unternehmen anders als bei natürlichen Personen kein Recht auf Anonymität. Weiter macht das Kammergericht deutlich, dass es objektiv nicht ehrenrührig ist, Kläger oder Beklagter in einem Rechtsstreit zu sein. Negativ besetzt sind allerdings die Ausführungen auf der Webpräsenz der Kanzlei, wonach diese als Fachkanzlei für Kapitalanleger und als Wegbereiter für Anlegerrechte gegen Missbrauch vorgeht und den Kampf vor den Gerichten nicht scheut. In diesem Sinne kann die Aufnahme der GmbH in die Liste auch zu einer Schädigung ihres Rufes führen. Dass in der umfangreichen Liste eine Vielzahl von Kreditinstitute und sonstige Finanzdienstleister aufgeführt werden, die in der Öffentlichkeit bekannt sind, verändert diesen negativen Eindruck nicht. Das Kammergericht hat zwar Verständnis dafür, dass die Rechtsanwaltskanzlei potentielle Mandanten über ihre Tätigkeitsgebiete informieren will. Ein darüber hinausgehendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht jedoch nicht. Somit besteht kein Informationsbedürfnis für diese Veröffentlichung der Liste von Gegnern gerichtlicher und außergerichtlicher Auseinandersetzungen im Internet. Diese Information hat über einen konkreten Einzelfall hinaus für die Allgemeinheit keine Bedeutung. Eine kritische Auseinandersetzung mit der GmbH beziehungsweise deren Geschäftspraktiken im Interesse der Mandanten findet nicht statt. Mit der Benennung in der Namensliste verfolgt die Kanzlei ein wirtschaftliches Interesse an der Gewinnung neuer Mandanten und betreibt somit schlicht und in erster Linie Werbung. Sie wirbt nicht mit ihren eigenen Mandanten, was sie mit deren Zustimmung dürfte, sondern mit den namhaften Gegnern der Mandanten. Eine Abwägung zwischen den gegenseitigen Interessen der Parteien führt zu dem Ergebnis, dass das unternehmerische Persönlichkeitsrecht der GmbH überwiegt und das wirtschaftliche Interesse der Kanzlei an der Gewinnung von Mandanten dahinter zurückstehen muss.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010