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Urteile

Fristlose Kündigung des Administrators durch unberechtigten Zugriff auf E-Mails

Die Konsequenzen des Urteils
Ein Administrator, der unbefugt auf interne E-Mails zwischen seinem Vorgesetzen und einer weiteren Führungskraft zugreift, begeht einen gravierenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG aus dem Jahre 1981 ist deshalb eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt. Eine langjährige Betriebszugehörigkeit oder persönliche Umstände, die zu dem unberechtigten Zugriff führten, sind ohne Bedeutung.

Der Fall
Einem Systemadministrator, der aufgrund einer umfassenden Ausstattung mit Zugriffsrechten den gesamten internen und externen betrieblichen E-Mail Verkehr einsehen konnte, wurde fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber wirft dem Administrator vor, insgesamt drei Mails an einem Tag unberechtigt geöffnet zu haben. In Verbindung mit seiner Tätigkeit wurde der Administrator durch zahlreiche Hinweise und Belehrungen durch den Arbeitgeber schriftlich über die Strafbarkeit und möglichen arbeitsvertraglichen Konsequenzen bei Zugriffsmissbrauch informiert. Der Systemadministrator hatte zunächst bestritten, dass er eine E-Mail zwischen seinem Vorgesetzten und einer weiteren Führungskraft, die auch seine Umgruppierung und Projektleitung betraf, geöffnet hatte. Einen Tag später gab er den Zugriff zu, verschwieg aber zwei weitere E-Mails geöffnet zu haben, wie der Arbeitgeber erst später herausfand. In seiner Stellungnahme äußerte der Betriebsrat Bedenken gegen eine fristlose Kündigung und widersprach auch einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung. Der Administrator hält sämtliche Kündigungen für unwirksam, da er nicht planvoll, sondern „im Affekt” gehandelt habe. Insbesondere sei bei einem derartigen Pflichtenverstoß eine Abmahnung erforderlich. Das ArbG hat der Klage des Administrators gegen die Kündigung nicht stattgegeben und die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung als zulässig

Die Gründe
Nach Auffassung des Gerichts ist im Verhalten des Administrators ein wichtiger Grund zu sehen, der nach § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt. Das ArbG führt aus, dass der Arbeitnehmer in schwerwiegender Weise gegen vertraglichen Pflichten verstoßen habe, da er unter Missbrauch der ihm übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten auf interne Korrespondenz zwischen seinem Vorgesetzten und einer weiteren Führungskraft zugegriffen habe. Es hält an der herrschenden Auffassung des BAG aus dem Jahre 1981 fest, wonach der Missbrauch von Zugriffsrechten regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Das Gericht geht im vorliegenden Fall von einem gezielten Missbrauch von Zugriffsrechten aus eigennützigen Motiven aus. Für die Beurteilung seines Verhaltens spielt es nach Auffassung des Gerichts keine Rolle, dass der Administrator durch möglicherweise für ihn schwerwiegende persönliche Umstände motiviert war. Schließlich verneint das ArbG den Ausspruch einer Abmahnung vor der Kündigung, da das Verhalten des Administrators einen äußerst gravierenden Verstoß darstellt, der die Vertrauengrundlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erschüttert hat. Daran kann auch eine langjährige Betriebszugehörigkeit nichts ändern, da ein solcher gravierender Verstoß die Wiederholungsgefahr in sich birgt.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 7 Ca 5514/04
  • Datum: 16. August 2005
  • Rechtskräftig: nicht bekannt
  • Rechtsgrundlage: § 626 Abs. 1 BGB
  • Gericht: ArbG Aachen
  • Volltext:  www.jurpc.de/rechtspr/20060083.htm

 

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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