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Urteile

Fremde Markennamen und Unternehmenskennzeichen dürfen in Metatags nicht genannt werden

Die Konsequenzen des Urteils
Die Verwendung fremder Kennzeichen im HTML-Code von Internetseiten verstößt gegen das Markenrecht und ist somit unzulässig. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof eine langjährige Rechtsunsicherheit aufgrund von unterschiedlichen Rechtsauffassungen einzelner Obergerichte beendet. Für das Gericht ist entscheidend, dass der Verwender fremde Kennzeichen nutzt, um das Suchergebnis zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Auf den Umstand, dass ein Metatag für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar ist, kommt es demnach nicht an.

Der Fall
Die Firma Impuls Medienmarketing GmbH und die Impuls Finanzmanagement AG bieten unter zwei Domainnamen kostenlose Beratungsdienstleistungen für Kunden an. Dabei geht es vor allem um einen Kostenvergleich von bis zu 35 privaten Krankenversicherungen. Diese Dienstleistung wird im Internet auch von den Beklagten angeboten, die früher Kooperationspartner und freie Mitarbeiter der klagenden Impuls Medienmarketing GmbH waren. In den Domainnamen sämtlicher Beteiligten ist das Wort „Impuls” enthalten. Um zu erreichen, dass Kunden, die das Wort „Impuls” in eine Suchmaschine eingeben, unabhängig vom Domainnamen auch auf das Angebot der Beklagten hingewiesen werden, verwenden die Beklagten dieses Wort als so genannten Metatag. Die GmbH sieht in der Verwendung des Wortes „Impuls” im HTML-Code von Internetseiten einen Verstoß gegen das Markenrecht und gegen das Wettbewerbsrecht und hat deshalb Klage erhoben. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision zum Bundesgerichtshof hatte die Klägerin nunmehr Erfolg.

Die Gründe
Der Bundesgerichtshof stellt zunächst fest, dass die Klägerin für den Firmenbestandteil „Impuls” als Schlagwort für die vollständige Firmenbezeichnung einen eigenständigen Kennzeichenschutz in Anspruch nehmen kann. Mit der Verwendung des Wortes „Impuls” als Metatag haben die Beklagten das Recht der Klägerin an dem entsprechenden Firmenschlagwort verletzt.

Das Gericht bejaht eine kennzeichenmäßige Benutzung auch dann, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen. Entscheidend ist nicht, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird, sondern dass er mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis beeinflusst.

Eine Verwechslungsgefahr besteht deshalb, weil die Beklagten das Unternehmenskennzeichen der Klägerin in identischer Form in derselben Branche verwenden. Dabei reicht es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aus, wenn der Internetnutzer das Angebot der Beklagten aufgrund der Kurzhinweise mit dem Angebot der Klägerin verwechselt und sich näher mit ihm befasst. Auf den Umstand, dass ein Irrtum bei einer näheren Befassung mit der Internetseite der Beklagten ausgeräumt werden könnte, kommt es nicht an.

Eine zulässige privilegierte Benutzung eines fremden Markennamen als Suchwort im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG kann gegeben sein, wenn ein Wettbewerber sein Angebot mit einem konkurrierenden Angebot in zulässiger Weise vergleicht (§ 6 UWG). Dies würde jedoch eine zusätzliche sichtbare Nennung des fremden Kennzeichens auf der Website erfordern, was im Streitfall nicht gegeben war.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: I ZR 183/03
  • Datum: 18. Mai 2006
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2, 4, § 23 Nr. 2 MarkenG
  • Gericht: BGH Karlsruhe
  • Volltext:  www.aufrecht.de/4750.html

 

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RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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