Die Anbieterkennzeichnung muss nicht auf der Startseite zu finden sein. Eine Suche unter den beiden Links „Kontakt” und „Impressum” kann ausreichen.
Die
Konsequenzen des Urteils
Befindet sich die Anbieterkennzeichnung nicht auf der Startseite eines Internetauftritts, reicht es aus, wenn sie unter den Links „Kontakt” und „Impressum” zu finden sind. Nunmehr ist höchstrichterlich entschieden, dass sich beide Begriffe zur Bezeichnung von Links durchgesetzt haben, die zur Anbieterkennzeichnung führen. Der BGH stellt weiter fest, dass das Erreichen einer Internetseite über zwei Links regelmäßig kein langes Suchen erfordert. Zwei Schritte, die notwendig sind, um zu den Pflichtangaben zu gelangen, können somit die gesetzlichen Anforderungen an eine unmittelbare Erreichbarkeit erfüllen. Dies gilt auch für die Unterrichtungspflichten nach der BGB-InfoV, die weder im Online-Bestellformular aufgelistet, noch im Laufe des Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
Der
Fall
Eine GmbH unterhält einen Internetauftritt dessen Eingangsseite als Online-Magazin für Arzt und Patient tituliert ist. Unter der Rubrik „Leser-Service” können Zeitschriften, Bücher und Newsletter mit einem Online-Formular bestellt werden. Die Anbieterkennzeichnung befindet sich nicht auf dieser Startseite. Zu ihr gelangt man erst, indem man in der linken Navigationsleiste den Link „Kontakt” anklickt. Von dort führen weitere Links auf die Redaktion, den Vertrieb, den Anzeigenverkauf und die Pharmakommunikation. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sieht die gesetzlichen Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht als nicht erfüllt an und hat Klage erhoben. Die notwendigen Angaben seien nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar, soweit die Pflichtangaben von der GmbH nur indirekt über den Link „Kontakt” und dort über den Link „Impressum” zur Verfügung gestellt werden. Die Wettbewerbszentrale hatte vor dem LG obsiegt und auf die Berufung der GmbH vor dem OLG verloren. Mit der Revision verfolgte sie ihr Begehren weiter und erhielt nunmehr auch vom BGH nicht die beantragte Entscheidung.
Die
Gründe
Der BGH vertritt die Auffassung, dass eine Anbieterkennzeichnung, die über zwei Links erreichbar sei, den Anforderungen aus § 6 Satz 1 TDG und § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV entsprechen könne. Die über die Links „Kontakt” und „Impressum” erreichbaren Pflichtangaben der GmbH seien leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar und erfüllten somit die gesetzlichen Bestimmungen.
Der BGH macht deutlich, dass sich bei Tele- und Mediendienste im Verkehr die Bezeichnungen „Kontakt” und „Impressum” durchgesetzt haben, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen. Durchschnittlich informierte Nutzer verstünden diese Bezeichnung als Hinweis auf die Informationen zur Anbieterkennzeichnung. Dem stehe auch nicht entgegen, dass manche Anbieter die Bezeichnung „Kontakt” wählen, um ein E-Mail-Formular zur Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen.
Die Pflichtangaben sind auch unmittelbar erreichbar. Es seien nicht mehr als zwei Schritte nötig, um zu den Angaben zu gelangen. Dies genüge noch den Anforderungen an eine unmittelbare Erreichbarkeit, da die Angaben ohne langes Suchen auffindbar seien, argumentiert der BGH.
Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB und § 1 Abs. 1 BGB-InfoV hat der BGH ebenso verneint. Auch hier genügt das Bereithalten der zur Identifikation des Anbieters erforderlichen Informationen auf einer Internetseite, die über zwei Links erreicht werden kann. Diese Verfahrensweise und die entsprechenden Links zum Abruf der Informationen sind im Verkehr bekannt. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich auch keine Verpflichtung, wonach diese Informationen im Online-Bestellformular aufgelistet oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010