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Urteile

Fristlose Kündigung durch eine Computer-Animation im Intranet

Die Konsequenzen des Urteils
Dem Arbeitnehmer obliegt aus dem Arbeitsverhältnis eine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme. Nach ständiger Rechtsprechung können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Arbeitskollegen zu einer Verletzung dieser Pflicht und zu einer fristlosen Kündigung führen. Eine im Intranet veröffentlichte Computer-Animation kann durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt sein. Durch diese Darstellungsform darf allerdings die Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten werden. Diese liegt vor, wenn die gewählte Art der Computer-Animation einen Angriff auf die Menschenwürde oder eine Formalbeleidigung oder eine Schmähung darstellt.

Der Fall
Wirtschaftliche Schwierigkeiten einer Bankgesellschaft führten zu einer Sanierungsvereinbarung, wonach „einvernehmlich” und „sozialverträglich” mehrere hundert Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheiden sollten. Zu diesem Zweck wurde eine Broschüre verfasst, die Personalmitarbeiter, Leitungskräfte und Mitglieder des Betriebsrats über das Führen der bevorstehenden Trennungsgespräche schulen bzw. informieren sollte. Die Bankgesellschaft kündigte einem Betriebsratsmitglied fristlos, nachdem er unter dem Internetauftritt einer Arbeitnehmerinitiative, die ausschließlich Konzernmitarbeitern zugänglich war, eine Animation veröffentlicht hatte. Diese bestand aus 62 Bildern in schneller Abfolge mit 20 unterschiedlichen Motiven. 29 Bilder zeigten in 14 von insgesamt 26 Sekunden eine Guillotine, einen Atompilz, einen Leichenberg, das Tor zu einem Konzentrationslager mit der Aufschrift „Arbeit macht frei”, eine Selektion an der Rampe aus nationalsozialistischer Zeit, einen in einem Boot sitzenden Teddybär, sowie das geöffnete Maul eines Krokodils. Die Einblendungsdauer der einzelnen Bilder war äußerst kurz, wobei das Wort Trennungsgespräche neben einem unbewegten Sensenmann gut zu sehen war. Drei Tage nach der Veröffentlichung sperrte die Bankgesellschaft den Zugang zu dieser Internetseite. Das Betriebsratsmitglied versetzte die Animation mit dem Dateinamen „Schlachtbank.gif” von der Eingangsseite in die Rubrik „Kreatives”, nachdem auf der Internetseite ein Hinweis angebracht wurde, wo die Animation jetzt zu finden war. Wenige Tage später wurde die Animation vollständig von der Internetpräsentation gelöscht und mit dem Titel „Versehen-Klarstellung” mit persönlicher Betroffenheit entschuldigt. Das Betriebsratsmitglied hält die Kündigung für unwirksam und hat deshalb Klage erhoben. Nach seiner Auffassung fehlt der Präsentation eine Bezugnahme auf die Bankgesellschaft. Außerdem habe er das Stilmittel der Satire benutzt, welche die Grenzen der Kunstfreiheit und der Meinungsfreiheit nicht überschritten habe. Er sei seit 17 Jahren dem Unternehmen engagiert verbunden, weshalb allenfalls eine Abmahnung und nicht eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Die Bankgesellschaft sieht in der Animation eine öffentliche Herabwürdigung und Beleidigung der mit den Trennungsgesprächen beauftragten Mitarbeiter und hält eine Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses für ausgeschlossen. Das Arbeitsgericht sprach sich gegen die fristlose Kündigung aus und gab dem Betriebsratsmitglied Recht. In der nächsten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht wurde die Kündigung als zulässig erachtet. Das BAG teilte die Auffassung des Arbeitsgerichts und hob das Urteil des LAG auf. Somit war die fristlose Kündigung nicht rechtens.

Die Gründe
Das BAG weist zunächst auf seine Rechtsprechung hin, wonach grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter oder Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für die Betroffenen darstellen, eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen können. Begründet wird dies mit einem erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 1 BGB.

Allerdings muss das Grundrecht der Meinungsfreiheit aufgrund seiner überragenden Bedeutung auch in der Arbeitswelt uneingeschränkt beachtet werden. Dabei kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist, und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Geschützt wird auch eine polemische oder verletzende Formulierung. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit muss aber hinter der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers, die auch den Betriebsfrieden umfasst, zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt. Für das BAG liegt ein solcher Angriff im vorliegenden Fall nicht vor. Anders als das LAG kommt es nicht zwingend zu dem Ergebnis, dass eine Gleichsetzung zwischen den Trennungsgesprächen und den für die Bankgesellschaft handelnden Personen einerseits und den auf den Bildern dargestellten oder angedeuteten Verbrechen und den KZ-Schergen oder Henker andererseits beabsichtigt war. Nach Auffassung des BAG werde mit der Computer-Animation insgesamt eher der Eindruck eines versehentlich entstandenen Bildgewirrs als einer irgendwie rational fassbaren Aussage vermittelt. Mit der Animation wollte das Betriebsratsmitglied keine gedankliche Botschaft verknüpfen, sondern den Betrachter mit Hilfe der erschreckenden Bilder in Aufregung versetzen und die Aufmerksamkeit auf das Thema Trennungsgespräche lenken. Somit bewegt sich die Computer-Animation im Rahmen der Meinungsfreiheit und eine fristlose Kündigung war nicht gerechtfertigt.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 2 AZR 584/04
  • Datum: 24. November 2005
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 1 GG, § 626 BGB
  • Gericht: Bundesarbeitsgericht (BAG)
  • Volltext:  www.jurpc.de/rechtspr/20060087.htm

 

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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