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Urteile

Hat der Betreiber eines Forums Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt eines Postings erhalten, kann darüber hinaus eine spezielle Überwachungs- und Beseitigungspflicht bestehen.

Die Konsequenzen des Urteils
Der Betreiber eines Meinungsforums kann als Störer haften, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt. In Anlehnung an Live-Sendungen in Funk und Fernsehen stehen die Betreiber von Internetforen unter dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit. Beiträge in einem Forum müssen deshalb nicht vorab auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Der Betreiber hat lediglich die Pflicht rechtswidrige Postings innerhalb weniger Stunden nach Kenntniserlangung zu beseitigen. Eine spezielle Prüfungspflicht dahingehend, ob in dem konkreten Forum erneut Beiträge der beanstandeten Art veröffentlicht werden, besteht dann, wenn der Betreiber durch sein Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge provoziert hat oder ihm bereits eine Rechtsverletzung von einigem Gewicht mitgeteilt worden war und die Gefahr weiterer Verletzungen besteht.

Der Fall
Die Betreiberin eines Nachrichtenportals im Internet verfasste einen kritischen Artikel über ein Programm, das von einem Internet-Dienstleister vertrieben wurde. Wie bei allen Beiträgen konnten sich die Internetnutzer im Anschluss an die Veröffentlichung in einem dazu eingerichteten Forum äußern. In diesem forderten mehrere User dazu auf, durch massenhafte Downloads des kritisierten Programms, den Server-Betrieb des Dienstleisters zu stören. Dieser wies deshalb noch am selben Tag die Betreiberin des Nachrichtenportals auf die beanstandeten Beiträge im Forum hin, die auch unverzüglich gelöscht wurden. Weitere Beiträge wurden erst nach einem Abmahnschreiben des Internet-Dienstleisters einige Tage später gelöscht. In einem Schreiben auf die Abmahnung wies die Betreiberin des Nachrichtenportals darauf hin, dass sie rechtswidrige Postings auch künftig erst nach einem konkreten Hinweis unverzüglich entfernen werden. Eine Vorabprüfung lehnte sie ab und verweigerte deshalb die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung. Der Dienstleister erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, die nach Widerspruch der Betreiberin des Forums durch Urteil bestätigt wurde. Nach Auffassung des LG ist die Betreiberin des Nachrichtenportals für die rechtwidrigen Beiträge im Forum als Störerin verantwortlich, da sie die Postings vor einer Veröffentlichung hätte prüfen müssen. Die Betreiberin des Forums ist der Meinung, dass sowohl die Überwachung einer Fülle von Beiträgen in einem Internetforum, als auch die schwierigen rechtlichen Bewertung unzumutbar seien und hat deshalb Berufung gegen das Urteil eingelegt. Das OLG hat nunmehr auch die Berufung zurückgewiesen und dem Dienstleister ein Unterlassungsanspruch zugebilligt.

Die Gründe
Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Betreiberin des Meinungsforums weder als Täterin noch als Teilnehmerin für die schadensträchtigen Veröffentlichungen verantwortlich ist. Es verweist auf die Regelung in § 9 MDStV, wonach Anbieter eines Meinungsforums, die lediglich Speicherplatz zur Verfügung stellen, im Allgemeinen nicht für fremde Informationen haftbar gemacht werden können. Dies gilt aber nur, wenn sie von den rechtswidrigen Beiträgen keine Kenntnis haben und diese nach Kenntniserlangung unverzüglich löschen. Nach Auffassung des Gerichts kommt aber eine Haftung des Forenbetreibers als Störer in Betracht, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt. Anders als das LG, das den Schutz von Persönlichkeitsrechten in den Vordergrund gestellt hatte uns eine Vorabprüfung sämtlicher Beiträge in Foren verlangte, weist das OLG darauf hin, dass das Betreiben eines Internetforums unter dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit steht. Eine Überspannung der Überwachungspflichten würde deshalb die Existenz der Foren bedrohen. Im Unterschied zu Leserbriefen in Printmedien erfolgt nach Auffassung des OLG die Eingabe des Beitrags durch den jeweiligen Nutzer ohne vorherige konkrete Kenntnis des Forumsbetreibers und sei deshalb vergleichbar mit einer Äußerung Dritter im Rahmen einer Live-Sendung in Funk und Fernsehen. Eine Aufgabe des Rundfunks ist es für Meinungsvielfalt zu sorgen, weshalb die Haftung in Bezug auf die Verbreitung von Meinungen beschränkt ist. In Anlehnung an diese Grundsätze gilt für Internetforen, dass eine generelle Verpflichtung zu einer vorherigen „Eingangskontrolle” die Möglichkeit des freien Meinungsaustauschs in grundrechtswidriger Weise einschränken und gegen § 6 Abs. 2 MDStV verstoßen würde.
Aus § 9 Satz 1 Nr. 2 MDStV ergibt sich, dass rechtwidrige Inhalte innerhalb weniger Stunden nach Bekanntmachung der Verletzung entfernt werden müssen. Nach Auffassung des OLG besteht aber darüber hinaus die Pflicht zu prüfen, ob im konkreten Forum erneut rechtswidrige Beiträge der beanstandeten Art veröffentlicht werden. Das Gericht hält eine spezielle Überprüfungspflicht des Betreibers für angemessen, wenn dieser entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge provoziert hat, oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich somit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat. Im vorliegenden Fall hielt das OLG zumindest die zweite Variante für gegeben, weshalb der Betreiberin des Meinungsforums ihrer speziellen Überwachungs- und Beseitigungspflicht nicht nachgekommen ist und der Unterlassungsanspruch begründet war.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 7 U 50/06
  • Datum: 22. August 2006
  • Rechtskräftig: nicht bekannt
  • Rechtsgrundlage: §§ 6 Abs. 2, 9 MDStV, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog
  • Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
  • Volltext:  www.jurpc.de/rechtspr/20060098.htm

 

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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