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Urteile

Webdesign kann durch Werbetexte urheberrechtsfähig sein

Die Konsequenzen des Urteils
Die textliche Darstellung eines Dienstleistungsangebotes im Internet kann das Webdesign urheberrechtsfähig machen. Sowohl eine Untergliederung des Leistungsangebotes, das nicht der üblichen Einteilung vergleichbarer Dienstleistungsangebote folgt, als auch eine knappe, übersichtliche und zugleich leicht verständliche Form der Informationsvermittlung können einem Internetauftritt Urheberrechtsschutz verleihen. Anders als Webgrafiken, die in der Regel eine Anmeldung als Gebrauchsmuster erforderlich machen, sind nach den Grundsätzen der kleinen Münze Sprachwerke bereits dann schutzfähig, wenn sie ein nur geringes Maß an Individualität ausweisen.

Der Fall
Zwei Webdesigner bieten ihre Dienstleistungen kostenpflichtig im Internet an, wobei sich der eine Anbieter zwecks Darstellung seines Angebotes auf der Website im Wesentlichen derselben Texte des anderen Anbieters bediente. Auf eine Abmahnung gab der Konkurrent eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Übernahme der Anwaltskosten. Der abmahnende Anbieter sieht in der Unterwerfungserklärung ein abstraktes Schuldanerkenntnis und hält schon deshalb die Geltendmachung der Anwaltskosten für gerechtfertigt. Außerdem ist er der Auffassung, dass sein Anspruch auch in der Sache begründet ist, da er alleiniger Inhaber der Rechte an den Texten seiner Unternehmenspräsentation sei. Er hat deshalb Zahlungsklage erhoben. Der abgemahnte Wettbewerber bestreitet zum einen die Urheberschaft an den Texten des Konkurrenten und hält einen urheberrechtlichen Schutz der Texte für nicht möglich, da eine knappe Darstellung des Unternehmens auf der Website das rein Handwerksmäßige nicht überschreite. Das Landgericht hat dem abmahnenden Webdesigner einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zuerkannt.

Die Gründe
Das Gericht hat sowohl die Rechtsinhaberschaft an den Texten als auch deren Urheberechtsfähigkeit bejaht. Nach Auffassung des LG stellen die Texte des Abmahnenden nach den Grundsätzen der kleinen Münze ein dem Urheberschutz zugängliches Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Das Gericht weist darauf hin, dass bei Sprachwerken auch die kleine Münze geschützt sei, weshalb ein geringes Maß an Individualität ausreichen kann. Für das Gericht lässt die Darstellung des Dienstleistungsangebotes in seiner Gesamtheit eine individuelle schöpferische Tätigkeit erkennen, die es sich aus der Masse des Alltäglichen abhebt. Sie stellt somit keine lediglich handwerkliche und routinemäßige Leistung dar. Die erforderliche Schöpfungshöhe kann sich sowohl aus der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes als auch in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache ergeben. Das Gericht sieht bereits in der strikten Aufteilung des Leistungsangebotes in gesonderte Kapitel eine individuelle schöpferische Tätigkeit. Insbesondere hat der Abgemahnte nicht vorgetragen, dass diese Untergliederung des Leistungsangebotes in vier Aspekte einer branchenüblichen Einteilung entspricht. Unabhängig von dieser Einteilung vermitteln auch die Texte in ihrer Gesamtheit eine knappe, übersichtliche und zugleich leicht verständliche Form der Informationsvermittlung, die ohne Fachausdrücke auskommt und sich aus dem Alltäglichen und rein Handwerksmäßigen heraushebt. Das LG kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der Abgemahnte dadurch, dass er die Inhalte aus den Seiten des Abmahnenden für seine Seiten vervielfältigte und dort für jedermann abrufbar hielt, dessen Verwertungsrechte aus §§ 15, 16, 19a UrhG verletzte. Die Abmahnung und der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten waren somit gerechtfertigt.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 16 O 543/05
  • Datum: 26. Januar 2006
  • Rechtskräftig: nicht bekannt
  • Rechtsgrundlage: §§ 2 Absatz 1 Nr. 1, 15, 16, 19a UrhG
  • Gericht: LG Berlin
  • Volltext:  www.jurpc.de/rechtspr/20060084.htm

 

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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