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Urteile

Namensschutz einer Stadt nur bei überragender Verkehrsbedeutung

Die Konsequenzen des Urteils
Das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unter Gleichnamigen gilt auch für politische Gemeinden. Der Domaininhaber muss dem Interesse der Stadt an der gleichnamigen Domain nicht weichen. Eine Ausnahme besteht bei einer überragenden Verkehrsbedeutung einer Gemeinde. Bei der Bewertung einer überragenden Verkehrsbedeutung spielt die Flächengröße oder Einwohnerzahl keine Rolle. Vielmehr müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einem nennenswerten Teil der Gesamtbevölkerung die Stadt bekannt ist. Indiz dafür kann ein überörtliches Ereignis oder ein bekannter geografischer Punkt sein.

Der Fall
Eine Stadt im Landkreis Osnabrück mit knapp 50.000 Einwohnern verlangt von der Inhaberin der Domain „www.m....de” die weitere Nutzung dieser Domain zu unterlassen. Die Stadt tritt im Internet unter der Adresse „www.stadt-m....de” auf. Mit dieser Notlösung möchte sie sich künftig nicht mehr zufrieden geben und hat deshalb Klage erhoben. Sie macht geltend, dass sie flächenmäßig die zweitgrößte Stadt in Niedersachsen ist und in Deutschland wegen ihrer wirtschaftlichen und touristischen Attraktivität bekannt sei. Ihr komme eine überragende Bekanntheit zu, die zudem grundsätzlich bei größeren Städten ab einer Einwohnerzahl von 25.000 angenommen werden müsse. Das Landgericht schenkte diesen Argumenten wenig Beachtung und billigte der Stadt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht zu.

Die Gründe
Das Gericht stellt zunächst fest, dass auch bei bekannten Namensträgern grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gilt. Derjenige, der die Domain vor einem Gleichnamigen registrieren lässt, muss nicht vor dessen höheren Bekanntheitsgrad weichen. Eine Interessensabwägung führt nur dann zu einer Durchbrechung des Prioritätsprinzips, wenn der Gemeinde eine überragende Verkehrsbedeutung zukommt. Nach Auffassung des Landgerichts hängt die Prüfung dieser Voraussetzung mangels Breitenwirkung nicht von der Flächengröße oder der Einwohnerzahl ab, sondern von Anhaltspunkten, die ergeben, dass einem nennenswerten Teil der Gesamtbevölkerung der Städtenamen bekannt ist. Indizien dafür sind, inwieweit die Gemeinde mit einem wichtigen, überörtlich bekannten Ereignis (Sportveranstaltung, Stadtgeschichte, Geburtsort einer bekannten Persönlichkeit) oder einem bekannten geografischen Punkt (z.B. wichtiges Autobahnkreuz) in Verbindung gebracht wird. Das Gericht konnte solche Anhaltspunkte nicht erkennen und sah sich deshalb nicht veranlasst, ein Sachverständigengutachten zur Frage über die Bekanntheit der Stadt einzuholen.

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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